Abwehrender Brandschutz
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Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, daß drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz). (BayFwG Art. 1 Abs. 1 Alt. 1)
Normen
- BayFwG Art. 1 Abs. 1 Alt. 1
- BayFwG Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1