Krankenhaus
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Krankenhäuser im Sinne des GWB § 98 Nr. 5 sind neben den der medizinischen Akutversorgung verpflichteten Kliniken alle Einrichtungen, die auch der Erbringung medizinischer Versorgung dienen, wie dies bei Altenheimen der Fall ist<ref>(Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 98 Rnr. 157)</ref>.<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2014 - VII-Verg 11/13, II.)2.)a.)bb.)(1)</ref>
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 99 Nr. 4
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- LKrO Art. 5
- LKrO Art. 51 Abs. 1 und 3
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)
- BezO Art. 48 Abs. 2: Im Rahmen des Absatzes 1 sind die Bezirke unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, des Gesundheitswesens, des Sonderschulwesens, des Wasserbaus, der Denkmalpflege und der Heimatpflege zu treffen oder die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen zu erbringen.
Rechtsprechung
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2014 - VII-Verg 11/13: Krankenhäuser im Sinne des GWB § 98 Nr. 5 sind neben den der medizinischen Akutversorgung verpflichteten Kliniken alle Einrichtungen, die auch der Erbringung medizinischer Versorgung dienen, wie dies bei Altenheimen der Fall ist<ref>(Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 98 Rnr. 157)</ref>.<ref>II.)2.)a.)bb.)(1)</ref>
Siehe auch
- Klinikum Lichtenfels
- Gemeinnützigkeit
- Öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts (GWB § 99 Nr. 4)
Fußnoten
<references/>