Kulturpflege
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Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinde zu fördern. (BV Art. 140 Abs. 1)
Sie haben insbesonders Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller bereitzustellen, die den Nachweis ernster künstlerischer oder kultureller Tätigkeit erbringen. (BV Art. 140 Abs. 2)
Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und Gemeinden zu fördern. (BV Art. 140 Abs. 3)
Beispiele<ref>Siehe auch Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 4 Pos. 6597 (Ziffer 1.4)</ref>
- Musikschule
- Musikverein
- Trachtenverein
- Kirchenchor
- Gesangverein
- Kulturverein
- Heimatpfleger
- Musikfestival
- Open Air
- Theatergruppe
Normen
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 4 Pos. 6597 (Ziffer 1.4) Kulturarbeit und Kulturförderung
Fußnoten
<references/>