Normenkontrollklage

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Nach VwGO § 47 Abs. 1 entscheidet das Oberverwaltungsgericht<ref>Das Oberverwaltungsgericht für den Freistaat Bayern führt die Bezeichnung "Bayerischer Verwaltungsgerichtshof". (BayAGVwGO Art. 1 Abs. 1 Satz 1)</ref> im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs,

2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Nach BayAGVwGO Art. 5 Satz 1 entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Über Satzungen nach Art. 6 Abs. 7 und Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn

1. der Antrag von einer Behörde gestellt wird und

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. (BayAGVwGO Art. 5 Satz 1)

Zuständigkeit

Bayern

Antragsbefugnis

Antragsberechtigte

Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.(VwGO § 47 Abs. 2)

Rechtsschutzbedürfnis

Erwächst ein Gebührenbescheid, der auf eine der Normenkontrolle unterbreitete Satzung gestützt wird, in Bestandkraft, so ist vom Betroffenen geltend zu machen, warum ein Rechtsschutzinteresse an einem Normenkontrollverfahren weiter besteht.<ref>VGH Baden-Württemberg 2 S 1019/02}} Amtl. Leitsatz Nr. 1</ref>. Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu weiter aus:

"Dass ... ergangenen Gebührenbescheide mittlerweile in Bestandskraft erwachsen sind, lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen. Der Senat hat zwar - wenn auch mit Blick auf § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. - einen "Nachteil" regelmäßig dann verneint, wenn ein auf der Grundlage der der Normenkontrolle unterbreiteten Rechtsnorm ergangener Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist<ref>vgl. dazu NK-Urteil vom 30.1.1997 - 2 S 3224/95 -VBlBW 1997, 271, auch zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 14.7.1978, BVerwGE 56, 172, 175</ref>. Einschränkend ist (a.a.O.) auch entschieden, dass die Antragsbefugnis nicht entfällt, wenn die Vollstreckung aus dem bestandskräftigen Verwaltungsakt droht, da dies eine gegenwärtige Betroffenheit und auch künftige Rechtsbeziehungen darstellen kann, die auf der in Rede stehenden Rechtsnorm beruht<ref>dazu auch der NK-Beschluss des Senats vom 24.7.1997 - 2 S 2602/95 -</ref>. Durch die Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird aber die dogmatische Verknüpfung mit der Bestimmung in § 42 Abs. 2 VwGO hergestellt mit der Folge, dass nunmehr zwischen der Rechtsverletzung, die durch den Eintritt der Bestandskraft eines belastenden Verwaltungsakts nicht in Frage gestellt wird, und deren Geltendmachungsmöglichkeit auf Grund des Rechtschutzbedürfnisses zu unterscheiden ist<ref>vgl. dazu etwa Gerhardt in Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 38</ref>. Letzteres fehlt nur dann, wenn die Unwirksamerklärung der Rechtsnorm durch das Normenkontrollgericht für den Antragsteller keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt<ref>allg. Meinung, vgl. etwa Kopp/Schenke, a.a.O. RdNrn. 88 ff. m.w.N.</ref>. Ob hierzu ausreicht, dass die abstrakte Möglichkeit eines solchen Vorteils besteht oder dessen Konkretisierung hinsichtlich des Falles des Antragstellers zu fordern ist, kann dahinstehen. Letztlich wird auch wegen des Zusammenhangs mit der Geltendmachung der Rechtsgutverletzung jedenfalls zu fordern sein, dass der Antragsteller den in seinem Fall infolge der Unwirksamkeitserklärung der Norm denkbaren Vorteil gleichermaßen geltend macht, es sei denn er liege offen zu Tage<ref>zur Substantiierungspflicht auch Gerhardt, a.a.O. RdNrn. 42 ff. m.w.N.</ref>."<ref>VGH Baden-Württemberg 2 S 1019/02}} Amtl. Leitsatz Nr. 1</ref>

Jahresfrist (VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1)

"Ein nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO gestellter Normenkontrollantrag gegen einen als Satzung beschlossenen Bebauungsplan ist auch dann unzulässig, wenn die Bekanntmachung des Bebauungsplans fehlerhaft war."<ref>OVG Saarland, Beschluss vom 24.11.2016 - 2 C 162/16, amtlicher Leitsatz</ref>

Gegenstand der Normenkontrolle

Bebauungsplan

Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne weisen eine Erfolgsquote bis zu 50% auf<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 221</ref>

Geschäftsordnung

"Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane [können] Bestimmungen in der Geschäftsordnung, die - wie eine Bestimmung über die Fraktionsmindeststärke - ihre Rechtsstellung in abstrakt-genereller Weise regeln, im Verfahren nach § 47 VwGO als "andere im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften" auf ihre Gültigkeit überprüfen lassen.<ref>BVerwG, Beschluss vom 15.09.1987 - 7 N 1.87 Abs. 8</ref>

Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Oberverwaltungsgerichte

Bayern

Andere Bundesländer

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />