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Aktuelle Version vom 10. Juni 2020, 13:05 Uhr
Bauplanungsrecht
In Deutschland ist das Bauplanungsrecht (auch: Städtebaurecht) ein Teilgebiet des öffentlichen Baurechts. Ihm kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen. Es regelt damit die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben. Zielsetzung ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element hierfür ist die Bauleitplanung. Das Städtebaurecht regelt dementsprechend die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Das Städtebaurecht in Deutschland ist Bundesrecht; seine Rechtsquellen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die auf das Baugesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen: Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planzeichenverordnung und Wertermittlungsverordnung. Flankiert und ergänzt wird das Städtebaurecht des Bundes durch zahlreiche weitere Rechtsbereiche, die spezialgesetzliche Regelungen für das Bauen enthalten, die zum Teil für alle Bauvorhaben, zum Teil für Bauvorhaben in besonderer örtlicher Lage, teilweise nur für Sonderbauten gelten.<ref>Seite „Bauplanungsrecht“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 12. Februar 2019, 12:35 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bauplanungsrecht&oldid=185615384 (Abgerufen: 2. Juni 2020, 22:00 UTC) mit Verweis auf https://web.archive.org/web/20090225203910/http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Stadtentwicklung-,1549/Oeffentliches-Baurecht.htm</ref>
Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht ist neben dem Bauplanungsrecht ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts und steht - bezogen auf Bayern - im Wesentlichen unter der Hoheit des Freistaats Bayern. Es wird insbesondere in der Bayerischen Bauordnung geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bayerische Bauordnung (BayBO) enthält die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthält die Bayerische Bauordnung (BayBO) auf Grundlage des Baugesetzbuch (BauGB) bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines Bebauungsplanes oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.<ref>vgl. Seite „Bauordnungsrecht“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 22. Dezember 2019, 15:14 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bauordnungsrecht&oldid=195133672 (Abgerufen: 2. Juni 2020, 22:11 UTC) </ref>
Normen
Bundesrecht
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 74 Nr. 18: Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: ... 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; ...
Baugesetzbuch (BauGB)
Die konkurrerende Gesetzgebung erstreckt sich nach GG Art. 74 Nr. 18 u.a. auf das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge). Auf dieser Grundlage wurde das Baugesetzbuch erlassen. Dieses beschäftigt sich insbesondere mit der Bauleitplanung und der Zulässigkeit von Bauvorhaben.
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Landesrecht (Bayern)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkV)
Publikationen
Fachbücher
Kommentare
- Kröninger / Aschke / Jeromin (Hrsg.), Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, Kommentar, Nomos Verlag, 4. Auflage 2018, ISBN 9783848735785
Fachbeiträge
- Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 2. Öffentliches Baurecht in der Gemeinde, Verfasser Dr. Franz Dirnberger, Herausgaber Hanns Seidel Stiftung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>
Seiten in der Kategorie „Öffentliches Baurecht“
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U
V
- Vereinfachtes Verfahren
- Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen
- Verfahrensfreiheit
- Vergabe von Bauaufträgen (Oberschwellenbereich)
- Verzicht auf das Einfügensgebot
- Veränderungssperre
- Vollgeschoss
- Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen
- Vorbescheid
- Vorhabenbezogener Bebauungsplan
- Vorkaufsrecht
- Vorzeitiger Bebauungsplan
Z
- Z
- Zahl der Vollgeschosse
- Zentraler Versorgungsbereich
- Zielabweichungsentscheidung
- Ziele der Raumordnung
- Zulassung von Abweichungen von Abstandsflächen
- Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
- Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
- Zurückstellung von Baugesuchen
- Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung