Städtebauförderung

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Ziele der Städtebauförderung sind:

  1. Stärkung von Innenstädten und Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion, auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes
  2. Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten; Kennzeichen für solche Funktionsverluste ist vor allem ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen, wie z.B. Wohnungsleerstand oder Brachflächen in Innenstädten, insbesondere von Industrie-, Konversions- und Bahnflächen
  3. Städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.<ref>Quelle: https://www.staedtebaufoerderung.info/StBauF/DE/Home/home_node.html - abgerufen am 06.07.2020 um 09:07 Uhr</ref>

Fördermittel

Städtebauförderungsmittel des Bundes

Auf der Grundlage von GG Art. 104b stellt der Bund den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2020 Bundesmittel zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen zur Verfügung. Die Bundesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind.

Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2020 Finanzhilfen von 790 Mio.Euro (Verpflichtungsrahmen) für folgende Programme bereit:

  1. Lebendige Zentren: 300,000 Mio. Euro
  2. Sozialer Zusammenhalt: 200,000 Mio. Euro
  3. Wachstum und nachhaltige Erneuerung: 290,000 Mio. Euro

gesamt: 790,000 Mio. Euro<ref>Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 Art. 1</ref>

Bayerisches Städtebauförderungsprogramm

Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen

Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen einschließlich investitionsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind nach Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020:

  • die räumliche Abgrenzung des Fördergebiets,
  • ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. Die Länder berücksichtigen bei den Anforderungen an das Entwicklungskonzept die jeweilige Größe der Gemeinden, Entwicklungskonzepte können für mehrere Programme genutzt werden"<ref>Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 Art. 3</ref>

Voraussetzung für die Förderung sind sind nach Art. 3 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur (beispielsweise des Stadtgrüns). Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen, mindestens eine Maßnahme muss im Zuwendungszeitraum nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden (Mittelbündelung); Satz2 gilt entsprechend.

Normen

Grundgesetz (GG)

Verwaltungsvereinbarungen

Publikationen

  • Interkommunale Kooperation in der Städtebauförderung - Hrsg.: BBSR Sonderveröffentlichung Juli 2018: "Die vorliegende Studie wurde im Rahmen des Städtebauförderprogramms "Kleinere Städte und Gemeinden - übergeordnete Zusammenarbeit und Netzwerke" erstellt. Sie zeigt anhand mehrerer Praxisbeispiele, welche kommunalen Strategien und Organisationsformen interkommunaler Kooperationen existieren, wie nachhaltig diese Strukturen sind und welche städtebaulichen Handlungsschwerpunkte für diese Kooperationen relevant sind."

Siehe auch

Fußnoten

<references/>