Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. (BayVwVfG Art. 54)
Tatbestandsmerkmale
Rechtsverhältnis
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen
- Siehe Vorrang des Gesetzes
Austauschvertrag
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinn des BayVwVfG Art. 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.(BayVwVfG Art. 56 Abs. 1)
Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach BayVwVfG Art. 36 sein könnte (BayVwVfG Art. 56 Abs. 2).
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach BayVwVfG Art. 59 Abs. 1 nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
Ein Vertrag im Sinn des BayVwVfG Art. 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
- ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinn des Art. 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
- die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinn des Art. 46 rechtswidrig wäre,
- sich die Behörde eine nach BayVwVfG Art. 56 unzulässige Gegenleistung versprechen läßt. (BayVwVfG Art. 59 Abs. 2)
Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre (BayVwVfG Art. 59 Abs. 3).
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 20 Abs. 3
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Vierter Teil. Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- BayVwVfG Art. 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- BayVwVfG Art. 55 Vergleichsvertrag
- BayVwVfG Art. 56 Austauschvertrag
- BayVwVfG Art. 57 Schriftform
- BayVwVfG Art. 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
- BayVwVfG Art. 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- BayVwVfG Art. 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- BayVwVfG Art. 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- BayVwVfG Art. 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Publikationen
- Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86