Behörde
Behörde im Sinn des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG).
Behördenaufbau
Unmittelbare Staatsverwaltung
Der Behördenaufbau im Rahmen der unmittelbaren Staatsverwaltung in Bayern folgt einer dreistufigen Hierarchie<ref>BV Art. 55 Nr. 5</ref>. Richtiger Beklagter ist hier jeweils der Freistaat Bayern (VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1).
Oberste Landesbehörde
Nach BV Art. 43 Abs. 1 ist die bayerische Staatsregierung die oberste leitende und vollziehende Behörde des Freistaats Bayern. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären (BV Art. 43 Abs. 2).
Mittlere Staatsbehörde
Mittlere Staatsbehörde für den Regierungsbezirk Oberfranken ist die Regierung von Oberfranken.
Untere Staatsbehörde
Untere Staatsbehörde im Landkreis Lichtenfels ist das Landratsamt Lichtenfels (LKrO Art. 37 Abs. 1 Satz 2).
Mittelbare Staatsverwaltung
Normen
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references />