Vergleich
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Normen
- BayVwVfG Art. 54 (Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags)
- BayVwVfG Art. 55 Vergleichsvertrag
Publikationen
Presseberichte
- br.de vom 29.04.2016 - Streit um Kurbeiträge - Bad Wörishofer Bürgermeister contra Stadtrat:
- "Bad Wörishofen streitet über die Fremdenverkehrsabgabe von der Therme an die Stadt. Bürgermeister Gruschka weigert sich, die vom Stadtrat beschlossenen Bescheide zu unterschreiben."
- Der neue Bürgermeister von Bad Wörishofen macht es richtig: "Wer Fremdenverkehrsbeiträge nicht satzungsgemäß geltend mache, setze sich dem strafrechtlichen Risiko aus, wegen Untreue verurteilt zu werden, findet Gruschka. Im Abgabenrecht dürften weder Vergleiche noch sonstige Vereinbarungen getroffen werden, die letztlich auf einen Erlass hinauslaufen."
- allgaeuhit.de vom 29.04.2016: "Die Berechnung und die Festsetzung der Fremdenverkehrsbeiträge muss die Stadtverwaltung nach ihrer Satzung und der Rechtsprechung vornehmen. Die Stadtverwaltung und der Stadtrat haben hinsichtlich der Höhe der Beiträge keinen Entscheidungsspielraum und sind an den Gleichheitssatz gebunden. Es besteht eine Vermögensbetreuungspflicht die Beiträge geltend zu machen, insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Haushaltssituation. Werden Fremdenverkehrsbeiträge nicht satzungsgemäß erhoben, entsteht der Stadt ein Schaden. Ob eine mündliche Zusage des Bürgermeisters S. erfolgte, Fremdenverkehrsbeiträge nicht zu verlangen, ist unbeachtlich, denn die Zusage wäre mangels Schriftform unwirksam. Zudem rechtfertigen wirtschaftliche Erwägungen wie z.B. Betriebe anzusiedeln, Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten oder in Aussicht gestellte Investitionen keinen Beitragserlass!"