Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

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Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach BayVwVfG Art. 59 Abs. 1 nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

Ein Vertrag im Sinn des BayVwVfG Art. 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

  1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
  2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinn des Art. 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
  3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinn des Art. 46 rechtswidrig wäre,
  4. sich die Behörde eine nach BayVwVfG Art. 56 unzulässige Gegenleistung versprechen läßt. (BayVwVfG Art. 59 Abs. 2)

Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre (BayVwVfG Art. 59 Abs. 3).

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 48.82: Auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind der Vorschriften der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB nicht entsprechend anzuwenden. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entfällt, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. Die grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes einer Leistung verdient keinen Vertrauensschutz.<ref>Amtliche Leitsätze 2-4</ref>

Publikationen

  • Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86

Siehe auch

Fußnoten

<references/>