Verwaltungsakt
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Verwaltungsakt ist
- jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
- die eine Behörde
- zur Regelung eines Einzelfalls
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
- die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (BayVwVfG Art. 35 Satz 1)
Normen
- BayVwVfG Art. 35 Begriff des Verwaltungsakts
Rechtsprechung
- VG Bayreuth, Beschluss vom 26.01.2015 - B 5 S 14.549: "Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers trägt auch die Tatsache, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 beschlossen hat, nicht die Annahme der Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO mit der Folge einer Unwirksamkeit des Bescheids vom 28. Juli 2014. Es mag zwar sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (U.v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 f.) nunmehr die Auffassung vertritt, dass die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung darstellt, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses zur Folge hat. Das erkennende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass diese auf Beschlussfassungen im Rahmen des Normerlasses entwickelte Rechtsprechung nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen ist (so: VG Bayreuth, B.v. 16.2.2009 - 2 E 08.1234 - juris RdNrn. 34 f.; a.A. Pahlke, BayVBl 2010, 357/361)."<ref>Abs. 35</ref>
Einzelfälle
Einschulungsbescheid
siehe http://www.gs-nb.de/index.php/eltern-abc1
Sitzungsausschluss
Wird z.B. ein Stadtrat von der Stadtratssitzung ausgeschlossen, handelt es sich nach h.M. nicht um einen Verwaltungsakt, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 478</ref>.
Ordnungsgeld
Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.
Aberkennung
Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.
Entscheidung der Vergabekammer
Die Entscheidung der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren ergeht nach GWB § 168 Abs. 3 S. 1 durch Verwaltungsakt.
Siehe auch
Fußnoten
<references />