Verbot des Einzelfallgesetzes

Aus Kommunalwiki
(Weitergeleitet von Einzelfall)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (GG Art. 19 Abs. 1 Satz 1).

"Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet grundrechtseinschränkende Gesetze, die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wieviele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet<ref>vgl. BVerfGE 10, 234, 242; st. Rspr.</ref>, wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist<ref>vgl. BVerfGE 25, 371, 396</ref>. Dass der Gesetzgeber eine Anzahl konkreter Fälle vor Augen hat, die er zum Anlass seiner Regelung nimmt, verleiht dieser nicht den Charakter eines Einzelfallgesetzes, wenn sie nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln<ref>vgl. BVerfGE 10, 234, 243 f</ref>. Die abstrakt-generelle Formulierung darf mithin nicht zur Verschleierung einer einzelfallbezogenen Regelung dienen<ref>vgl. BVerfGE 24, 33, 52</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 02.03.1999 - 1 BvL 2/91</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Wikipedia
  • Grundfälle zu Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Daniel Krausnick in JuS 2007, 991 ff., 1088 ff.

Fußnoten

<references />