Entscheidung der Vergabekammer
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Die Entscheidung der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren ergeht nach GWB § 168 Abs. 3 S. 1 durch Verwaltungsakt.
Fußnoten
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Die Entscheidung der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren ergeht nach GWB § 168 Abs. 3 S. 1 durch Verwaltungsakt.
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