Ordnungsgeld
Bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479 mit Verweis auf Bauer/Böhle/Ecker, Art. 48 GO Rdnr. 12</ref>.
Ordnungsgewalt
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Er kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen. (GO Art. 53 Abs. 1 ).
Bei allen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 3 Pos. 5367 (Ziffer 3.3.9)</ref>
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Erörterung nichtöffentlich zu erfolgen hat.<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 256 (3.4.6.8) Fn. 92</ref>
Normen
- GO Art. 20 Abs. 4 (Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht): "Wer den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Haftung gegenüber der Gemeinde richtet sich nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Die Gemeinde stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist."
- GO Art. 48 Abs. 2 GO (Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige): "Gegen Mitglieder, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen."
- GO Art. 53 Handhabung der Ordnung
Rechtsprechung
- VG München, Urteil vom 15.01.2014 - M 7 K 13.2610 - Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Stadtrat; Verstoß gegen Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflicht
- VG Ansbach, Urteil vom 14.11.2002 - AN 4 K 01.01318 - Mitteilung über Abstimmungsverhalten im Gemeinderat - Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldes
Siehe auch
Fußnoten
<references />