Vergaberecht
Als Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat<ref>BVerfG, Urteil v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 = NJW 2006, 3701</ref>.
"Das Vergaberecht ist Teil des Haushaltsrechts und dient der sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder."<ref>* Nelskamp/Dahmen, Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208, 210</ref>
Allgemeine Vergabegrundsätze
Transparenz
Öffentlichkeit
Gleichbehandlung
Nichtdiskriminierung
Schwellenwerte
Bei Vergaben ist zunächst der Auftragswert nach VgV § 3 zu schätzen.
Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte
Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-Schwellenwert, sind spezielle Vorschriften anzuwenden:
- GWB § 97 ff.
- Vergabeverordnung (VgV)
- Sektorenverordnung (SektVO)
- Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
Vergabe- und Vertragsordnungen:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> - Abschnitte 2 und 3
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref> - Abschnitt 2
- Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Unterhalb der EU-Schwellenwerte
Unterhalb der Schwellenwerte finden
- die haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und der Kommunen
- sowie als Vergabe- und Vertragsordnungen
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> - erster Abschnitt
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)<ref>die VOL nur für den Bund, jedoch nicht für alle Bundesländer und alle Kommunen in allen Bundesländern verpflichtend; sie hat insoweit Empfehlungscharakter, vgl. Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 14.09.2015, Einleitung 4 Rn. 9.</ref> - erster Abschnitt
Anwendung.
Geltung des Gemeinschaftsrechts unterhalb der Schwellenwerte
Die Tatsache, dass der Wert eines Auftrags nicht den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Schwellenwert erreicht, bedeutet gleichwohl nicht, dass dieser Auftrag der Geltung des Gemeinschaftsrechts vollständig entzogen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind im Rahmen einer Vergabe eines Auftrags, dessen Wert den Schwellenwert nicht erreicht, die fundamentalen Regeln des Vertrags und insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten. Das Unterscheidungskriterium hinsichtlich der Aufträge, deren Wert den in den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 festgesetzten Schwellenwert übersteigt, besteht darin, dass nur Letztere den in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen und strengen Verfahren unterliegen<ref>(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, Slg. 2008, I-3565, Randnrn. 19 und 20)</ref>.
Diese Auslegung wird durch den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 bestätigt, wonach die Vergabe aller Aufträgen in den Mitgliedstaaten für Rechnung der Stelle, die die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers innehat, an die Einhaltung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags gebunden ist, insbesondere die über die Freiheit des Warenverkehrs und die Dienstleistungsfreiheit sowie das Niederlassungsrecht, und der davon abgeleiteten Grundprinzipien, insbesondere der Grundsätze der
- Gleichbehandlung,
- der Verhältnismäßigkeit und
- der Transparenz.
Die Anwendung der grundlegenden Vorschriften und der allgemeinen Grundsätze des Vertrags auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien liegt, setzt jedoch gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht<ref>(vgl. Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung)</ref>.
In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits hervorgehoben, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, alle maßgeblichen Gegebenheiten, die den fraglichen Auftrag betreffen, eingehend zu würdigen, um festzustellen, ob in diesen Fällen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht<ref>(Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 34)</ref>. Im vorliegenden Fall stehen die Antworten auf die Vorlagefragen unter der Prämisse, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse aufweist, was festzustellen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.<ref>EuGH, Urteil vom 23.12.2009 – C-376/08 Rn. 22 ff.</ref>
Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte
Unterhalb des Schwellenwerts gilt im kommunalen Bereich in Bayern das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts<ref>KommHV-Kameralistik § 31, KommHV-Doppik § 30</ref>.
Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen
- eine Öffentliche Ausschreibung oder
- eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen,
sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände
rechtfertigen.
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2, siehe dazu Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787))<ref>Siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Integration zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 18.05.2018</ref>. Nach Ziffer 1.1. sind u.a. die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 - Az.: B II 2-5152-15 bei der Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich verpflichtend anzuwenden, soweit sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) nichts anderes ergibt
Arten der Vergabe
Im Vergabeverfahren sind folgende Arten der Vergabe möglich, je nachdem, ob der geschätzte Auftragswert oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt<ref>vgl. Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 231</ref>:
Oberschwellenbereich - Verfahrensarten<ref>GWB § 119</ref>: | Unterschwellenbereich - Arten der Vergabe<ref>VOB/A § 3;UVgO § 8</ref>: |
---|---|
Offenes Verfahren<ref>GWB § 119 Abs. 3</ref> | Öffentliche Ausschreibung<ref>VOB/A § 3 Nr. 1; BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1</ref> |
Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 4</ref> | Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb<ref>BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1; VOB/A § 3a Abs. 1 Satz 1</ref> oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>VOB/A § 3 Nr. 2; UVgO § 8 Abs. 3</ref> |
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 5</ref> | Freihändige Vergabe<ref>VOB/A § 3a Abs. 3</ref>/ Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>UVgO § 8 Abs. 4, UVgO § 12</ref> |
Wettbewerblicher Dialog<ref>GWB § 119 Abs. 6</ref> | |
Innovationspartnerschaft<ref>GWB § 119 Abs. 7</ref> | |
Direktauftrag<ref>UVgO § 14 Satz 1; VOB/A § 3a Abs.4</ref> |
Öffentlichen Auftraggebern im Oberschwellenbereich stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung (GWB § 119 Abs. 2 Satz 1). Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) gestattet ist (GWB § 119 Abs. 2 Satz 2).
Im Unterschwellenbereich muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1). Für die Vergabe von Bauleistungen gelten VOB/A § 3, VOB/A § 3a) Abs. 1.
Normen
EU-Recht
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Vergaberichtlinien
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)
- Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Konzessionsvergaberichtlinie)
Ältere Richtlinien:
- Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie) (außer Kraft)
- Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (außer Kraft) (Sektorenrichtlinie)
- Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31
- Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31 (Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie)
- Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 076 vom 23.3.1992 S. 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31 (Sektorenrechtsmittelkoordinierungsrichtlinie)
- Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Verteidigungsrichtlinie VSVKR)
Außer Kraft
- Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (außer Kraft) (Sektorenrichtlinie)
- Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie) (außer Kraft)
Bundesebene
Gesetze
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
- Teil 4, §§ 97 ff.
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)
Der vierte Teil des GWB dient der vollständigen Umsetzung der geltenden europäischen Richtlinien; die GWB § 97 ff. sollen im Einklang mit dem europäischen Recht die Rechte der Beteiligten festlegen<ref>Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Rn. 2/5 (Stand: 14.09.2015); BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001- X ZB 10/01, juris Tz. 32 m. w. N.</ref>. Sofern dieser Gesetzeszweck i. S. einer dynamischen Verweisung zu verstehen ist, wären auch noch nicht umgesetzte Richtlinien, die geltendes europäisches Recht darstellen, bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen<ref>OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 - 13 Verg 3/13</ref>.
Verordnungen
Vergabeverordnung (VgV)
Sektorenverordnung (SektVO)
Private Regelwerke
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Standardleistungsbuch-Bau - Dynamische BauDaten
Standardleistungsbuch-Bau Zeitvertragsarbeiten (Z) - Dynamische BauDaten (Zeitvertragsarbeiten im Auf- und Abgebotsverfahren)
Standardleistungskatalog für den Straßen-, Brücken- und Wasserbau
Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung
Verfahrensbeschreibungen für die Elektronische Bauabrechnung des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB)
Landesrecht
Gesetze
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
Verordnungen
Bekanntmachungen
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet)
- Dritte Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Dezember 2012 Az.: IB3-1512.4-239
- Zweite Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Dezember 2011 Az.: IB3-1512.4-202
- Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 21. Juni 2010 Az.: IB3-1512.4-219
Nebenbestimmungen
Rundschreiben
- Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 24. April 2008 Geschäftszeichen IB3-1512.4-161 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
- Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 15. November 2010 Geschäftszeichen IB3-1512.4-197 Ausschlussliste der Obersten Baubehörde
Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte
Verordnungen
KommHV-Kameralistik
KommHV-Doppik
Verwaltungsvorschriften
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787)
veraltet:
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet)
- Schreiben der Obersten Baubehörde im Staatsminister ium des Innern vom 22.04.2008 - Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 11.08.1995 - C-433/93 - Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Bauaufträge
- EuGH, Urteil vom 15.03.2012 – C-574/10 – Niedernhausen - Kein Aufstückeln einheitlicher öffentlicher Bauaufträge
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Urteil v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 = NJW 2006, 3701 - Gleichheit im Vergaberecht
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 11.11 = IBR 2013, 566 - Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; Entscheidungsspielraum der Gemeinde; grobe Unangemessenheit; Vergaberechtsverstoß; Mitwirkungspflicht des Beitragsschuldners.
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Beschluss vom 04.05.2004 - 4 StR 49/04 - Bestechlichkeit; Einflussnahme auf Ausschreibungen und Vergaben der Bauverwaltung
Verwaltungsgerichte (VG)
- VG Aachen, Urteil vom 14.05.2013 - 3 K 244/11 = IBR 2013, 557 - Ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung ist grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt.
- VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2008 - 20 L 1283/08: Durch die Mitwirkung am Austausch der Ursprungskalkulation im Ausschreibungsverfahren und durch die Zahlung von Bestechungsgeldern, um potentielle Mitbewerber auszuschalten, verletzt ein Architekt - unabhängig davon, ob Mitbewerbern tatsächlich ein Schaden entstanden ist - in hohem Maße die ihm obliegenden Pflichten. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertigt die Löschung seiner Eintragung in die Achitektenliste. Auch überwiegt in einem solchen Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Architekten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. (Amtlicher Leitsatz)
Mitteilung der EU-Kommission
Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (23.06.2006) (2006/C 179/02)<ref>Vgl. hierzu Bernd Köster, Gesetzgebung ohne den Gesetzgeber? Zur "Regulierung" der Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich durch die EU-Kommissionsmitteilung vom 24. Juli 2006, ZfBR 2007, 127; Martin Lutz, Die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Vergabe von Aufträgen, die nicht unter die europäischen Vergaberichtlinien fallen, VergabeR 2007, 372</ref>
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 157. 226 ff.
- Walter Frenz, Handbuch Europarecht: Band 3: Beihilfe- und Vergaberecht ISBN 9783540310587
- Ley, Das Neue Vergaberecht 2009: Schnelleinstieg Mit Erläuterungen: Ein Schnelleinstieg in das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009, 1. Aufl. 2009 Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm ISBN 9783807301235
- Elmar Loer, Public Private Partnership und Public Public Partnership (Schriften zum Europäischen und Internationalen Recht, Band 15), Kooperations- und Konzessionsmodelle sowie interkommunale Zusammenarbeit im Lichte des Vergaberechts, ISBN 9783899714241
- Zu Strafbarkeitsrisiken fehlerhafter Vergaben öffentlicher Aufträge siehe Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 192 f.
Kommentare
Vergabehandbücher
- VHB Bund 2008 - Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes, Stand August 2012
- VHB Bayern - Stand August 2012 - Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern
- VHF Bayern Stand Februar 2014 Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbauverwaltung des Freistaates Bayern
- Vergabehandbuch für Lieferungen und Leistungen Bayern (VHL Bayern)
Wikipedia
Broschüren
- Broschüre zu Regelungen mit Umweltbezug im neuen EU-Vergaberecht
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Das wirtschaftlichste Angebot (Mai 2014): "Die Hinweise zur richtigen Wertung im Vergabeverfahren geben dem Auftraggeber einen Überblick über die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, den Wertungsablauf und die bei der Wertung bestehenden Spielräume."
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte - Stand: Oktober 2012: "Der Leitfaden fasst wesentliche Grundlagen des Vergaberechts im Unterschwellenbereich zusammen. Er gibt Auftraggebern und -nehmern einen Überblick über Rechtsvorschriften, Verfahrensarten und Rechtsschutzmöglichkeiten."
Leitfäden
- Leitfaden 'Das wirtschaftlichste Angebot'
- Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 100 ff.
- Leitfaden der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung zur ressourceneffiziente Beschaffung
- Wierer, Leitfaden zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach VOF
- [https:/83540/www.dtad.de/workxl/content/leitfaden-verfahren.0.html Formaler Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens]
Formulare
- HIV-KOM - Handbuch für Ingenieurverträge und Vergabe n. VOB im kommunalen Tiefbau
- CertiFORM HIV-KOM 1 Ing-Vertrag und VOF-Formulare I/2015, Einzelplatzlizenz
- CertiFORM HIV-KOM 2 Vergabe,Veröffentlichung (VOB) II/2015, Einzelplatzlizenz
- CertiFORM HIV-KOM 3 Vertragsabwicklung (VOB) -KFB- II/2015, Einzelplatzlizenz
- CertiFORM HIV-KOM 4 Zuwendungen RZWas 2005, RZStra II/2013, Einzelplatzlizenz
Zeitschriften
Fachaufsätze
- Dombert, Zur finanziellen Mindestausstattung von Kommunen, DVBl. 2006, 1136;* Pietzcker, Grenzen des Vergaberechts, NVwZ 2007, 1225;
- Müller/Brauser-Jung, Öffentlich-Private-Partnerschaften und Vergaberecht – Ein Beitrag zu den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen, NVwZ 2007, 884;
- Nelskamp/Dahmen, Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208
- Anna Schlange-Schöningen, Das ist neu beim Vergaberecht
Studien
Dokumentationen
- Deutscher Bundestag Drucksache 16/6112 Kommunale Selbstverwaltung und europäisches Vergaberecht
Pressemitteilungen
- bmwi.de vom 18.4.2016 - Vergaben werden digital - größte Reform des Vergaberechts tritt in Kraft: "Heute tritt die größte Reform des Vergaberechts seit über zehn Jahren in Kraft. Mit dem Gesetz und der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts wird öffentlichen Auftraggebern ein neues übersichtliches und leichter handhabbares Regelwerk für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zur Hand gegeben."
Sonstige
- Vergaben unterhalb der EU – Schwellenwerte in Bayern - 28. November 2006
- Wertgrenzen bei Ausschreibungen im Freistaat Bayern
- BayStMELF, Hinweise zur Beachtung der Vergabevorschriften durch Kommunen, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, staatliche Behörden und für alle sonstigen öffentlichen Auftraggeber i.S. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 98 GWB) bei einer Förderung nach dem EFF
- Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. , EU-Vergaberecht
Links
- http://www.innenministerium.bayern.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/bauauftraege/index.php
- Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Öffentliches Auftragswesen
- Themenseite "Vergaben im kommunalen Bereich"
- Literaturführer Vergaberecht
- http://mediendb.hjr-verlag.de/jehle/texte/leseprobe/9783782501507_leseprobe_01.pdf
Zitate
- "Der Bundesrechnungshof hat für die seiner Prüfung unterliegenden Baumaßnahmen stets die Auffassung vertreten, daß Aufträge an freischaffende Architekten und Ingenieure nicht auf Grund von Ausschreibungen vergeben werden sollen, die allein dem Zweck dienen, den niedrigsten Preis zu erzielen; derartige Ausschreibungen würden der Eigenart der Architekten- oder Ingenieurtätigkeit, die sich durch schöpferische, geistige Leistungen vom Herstellen marktgängiger Erzeugnisse unterscheidet nicht gerecht."<ref>Quelle: Schreiben vom 16.8.1974 an den Ausschuß für die Honorarordnung der beratenden Ingenieure, zitiert nach http://www.wirz.de/ausscfrm.htm - abgerufen am 02.06.2016 um 10:24 Uhr</ref>
Siehe auch
- Ausschreibung
- Rechnungsprüfung
- Dokumentation
- EU-Vergaberecht
- Korruptionsprävention
- Öffentlicher Auftraggeber
- Umweltrecht
- Vergabefehler
Fußnoten
<references />