Allgemeiner Gleichheitssatz

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Ausprägungen

Rechtsanwendungsgleichheit

Zulassung zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen

Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (GG Art. 3 Abs. 1, BV Art. 118 Abs. 1) getroffen wird<ref>st. Rspr., BayVGH, Beschluss vom 11.09.1981 - 4 CE 81 A.1921 = NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656; vom 10.9.1998 NVwZ-RR 1999, 574; VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 = VGH 56, 98 = NVwZ-RR 2003, 771 = BayVBl 2003, 501; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 · Az. 4 CE 10.1535</ref>.

Rechtsetzungsgleichheit

Persönlicher Schutzbereich

  • "Alle" (GG Art. 3 Abs. 1)
  • `"Niemand" (Abs. 3)

Gleich-/ Ungleichbehandlung<ref>Zum Prüfungsaufbau siehe Seite „Gleichheitssatz“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 29. Dezember 2015, 17:58 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gleichheitssatz&oldid=149580567 (Abgerufen: 1. März 2016, 15:36 UTC)</ref>

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung<ref>Zum Prüfungsaufbau siehe Seite „Gleichheitssatz“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 29. Dezember 2015, 17:58 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gleichheitssatz&oldid=149580567 (Abgerufen: 1. März 2016, 15:36 UTC)</ref>

GG Art. 3 "gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten<ref>(vgl. BVerfGE 22, 387 [415]; 52, 277 [280])</ref>. Diesen Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht namentlich im Zusammenhang mit Versuchen hervorgehoben, aus einem Gesetzeswerk eine den Gesetzgeber bindende Sachgesetzlichkeit herzuleiten und eine Systemwidrigkeit als Verletzung des Gleichheitssatzes zu beanstanden<ref>(BVerfGE 34, 103 [105])</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 Abs. 61</ref>

Willkürverbot

"Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich allerdings der Gleichheitssatz nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Diese Grenze wird dann überschritten, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Gerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht<ref>(BVerfGE 42, 64 [72 ff.]; Beschluß vom 29. April 1980 - 2 BvR 1441/ 79 - [EuGRZ 1980, S. 377] zur Anwendung von Präklusionsvorschriften)</ref>. Der Gesetzgeber seinerseits handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, d. h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand<ref>(BVerfGE 4, 144 [155]; 36, 174 [187])</ref>. Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt<ref>(BVerfGE 9, 334 [337])</ref>. Eine derartige Willkür kann einer gesetzlichen Regelung nach ständiger Rechtsprechung aber nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist<ref>(BVerfGE 12, 326 [333]; 23, 135 [143])</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 Abs. 63 und 64</ref>

Beispiele aus der Rechtsprechung

Steuerrecht

"Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Daraus folgt, daß das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein muß, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet. Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muß die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip. Gesamtwirtschaftliche Gründe können einen Verzicht des Gesetzgebers auf eine hinreichende Kontrolle der im Veranlagungsverfahren abgegebenen Erklärungen des Steuerpflichtigen verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Wirkt sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, daß der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und liegen die Voraussetzungen dafür vor, daß dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm."<ref>BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 Amtliche Leitsätze 1 bis 4</ref>

Normen

EU

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Deutschland

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 3
  • GG Art. 33 Abs. 2: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Frankreich

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Publikationen

Lehrbücher

  • Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Pos. 11396

Fachaufsätze

Zitate

  • "Lasst uns immer für die Freiheit, für den Frieden, für soziale Gerechtigkeit kämpfen. Freiheit ohne soziale Gerechtigkeit ist nichts als eine brüchige Errungenschaft, die für viele nur in die Freiheit, vor Hunger zu sterben, führt." (Sandro Pertini, Rede zum Jahreswechsel, 31. Dezember 1983)

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>