Beamter
Beamte trifft eine dienstrechtliche Treue-, Beratungs- und Unterstützungspflicht als Grundpflicht<ref>Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 11</ref>. Diese gilt grundsätzlich im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs, kann jedoch bei schweren Pflichtverletzungen darüber hinausgehen.<ref>Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 11 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 04.05.2004 - 4 StR 49/04</ref>
Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. (BeamtStG § 2)
Pflichten
Allgemeine Pflichten<ref>Siehe Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 269</ref>
- Treuepflicht
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
- Unparteilichkeit
- Mäßigung und Zurückhaltung
- Streikverbot
- Diensteid
Amtsausübung<ref>Siehe Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 270/271</ref>
- Dienstleistungspflicht
- Mehrarbeit
- Übernahme von Nebentätigkeiten
- Uneigennützigkeit
- Gehorsam
- Amtsverschwiegenheit
- Bürgerfreundliches Verhalten
- Residenzpflicht
- Dienstpflicht zur Anzeige von Korruptionssystemen
Außerdienstliches Verhalten<ref>Siehe Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 271</ref>
Normen
Grundgesetz (GG)
Beamtenstatusgesetz (Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - BeamtStG)
AußerKraft
Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG (Das Beamtenrechtsrahmengesetz wurde mit Wirkung vom 1. April 2009 durch das Beamtenstatusgesetz (Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - BeamtStG) ersetzt.)
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Beschluss vom 04.05.2004 - 4 StR 49/04 - Bestechlichkeit; Einflussnahme auf Ausschreibungen und Vergaben der Bauverwaltung
Verwaltungsgerichte (VG)
- VG Regensburg, Urteil v. 19.10.2020 – RN 10A DK 19.32: "Ein Bürgermeister, der Ausschreibungen der Gemeinde abspricht und die entsprechenden Vergaberichtlinien nicht einhält, begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen. Soweit der Gemeinde dadurch ein Schaden entsteht, kann dies zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (hier bejaht bei einem Schaden von ca. 54.000 EUR und einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Untreue zu 11 Monaten auf Bewährung)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Fachbücher
- Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 9 f.
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 267 f.
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9412 (Teil 4 Ziffer 3.4.1)
Presseberichte
Bayern
- sueddeutsche.de vom 28. August 2013, 17:26 Uhr Neue Regeln für Diziplinarverfahren - Beamte dürfen endlich lügen - Von Ekkehard Müller-Jentsch : "Dürfen Beamte anders behandelt werden als "normale" Bürger? Eine Münchner Anwältin findet nicht und setzt bei der Stadt neue Regeln für Disziplinarverfahren durch. Künftig dürfen Beamte bei Aussagen auch lügen - zumindest bis zu einer gewissen Grenze."
Baden-Württemberg
- stuttgarter-zeitung.de vom 03.01.2012 - Eislingen - Bürgermeister bekommt Gehalt gekürzt - Von Klaus Nonnenmacher 03. Januar 2012 - 14:55 Uhr: "Herbert F. hat den Gemeinderat über die Kostenexplosion der Kreiselkunst im Unklaren gelassen. Nun wird er bestraft." (Zur Wahrheitspflicht eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn und den Mitgliedern des Gemeinderats)
Normen
- GG Art. 33
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>