Verfassungsbeschwerde

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Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b über

  • Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein (4a)<ref> s.a. BVerfGG § 90</ref>.;
  • über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (4b)<ref> s.a. BVerfGG § 91</ref>.

Prüfungsschema

Zulässigkeit

Zuständigkeit

Beschwerdefähigkeit

Natürliche Perrsonen
Inländische juristische Personen, GG Art. 19 Abs. 3

Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (GG Art. 19 Abs. 3)

Akt der öffentlichen Gewalt

Beschwerdebefugnis

Nach BVerfGG § 90 Abs. 1 kann die Verfassungsbeschwerde (nur) mit der Behauptung erhoben werden, in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein.

Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
Eigene, gegenwärtige, unmittelbare Betroffenheit

Erschöpfung des Rechtswegs/Grundsatz der Subsidiarität

Rechtsschutzbedürfnis

Ordnungsgemäßer Antrag

Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (BVerfGG § 23 Abs. 1)

Frist, BVerfGG § 93

Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird. (BVerfGG § 93 Abs. 1)

War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich. (BVerfGG § 93 Abs. 2)

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden. (BVerfGG § 93 Abs. 3)

Annahmeverfahren, BVerfGG § 93a ff.

Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung (BVerfGG § 93a Abs. 1). Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht (BVerfGG § 93a Abs. 2).

Begründetheit

Normen

Grundgesetz (GG)

Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Rechtsprechung

Publikationen

Fußnoten

<references />