Diskriminierungsverbot
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Begriffsklärung
- Diskriminierungsverbot (EU)
- Diskriminierungsverbot (Mutterschutz)
- Diskriminierungsverbot -> Allgemeiner Gleichheitssatz
- Diskriminierungsverbot (Vergabegrundsatz)
Normen
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Zweiter Teil. Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25)
- AEUV Art. 18: Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Grundgesetz (GG)
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93; 1 BvL 5/94; 1 BvL 6/94; 1 BvL 7/94; 1 BvR 403/94; 1 BvR 569/94 = BVerfGE 92, 91 - Feuerwehrabgabe: "Die Beschränkung einer Feuerwehrdienstpflicht und einer hieran anknüpfenden Abgabepflicht auf Männer verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Fußnoten
<references/>