Vergabe von Bauaufträgen (Oberschwellenbereich)

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Für die Vergabe von Bauaufträgen sind im Oberschwellenbereich<ref>für den Unterschwellenbereich siehe den Artikel Vergabe von Bauleistungen (Unterschwellenbereich)</ref> nach VgV § 2

  • Abschnitt 1 (§§ 1 - 13) und
  • Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 (§§ 21 - 27)

anzuwenden. Im Übrigen ist

  • Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

Dem öffentlichen Auftraggeber stehen nach seiner Wahl

zur Verfügung (VOB/A § 3a EU Abs. 1 Satz 1).

Die anderen Verfahrensarten stehen nach (VOB/A § 3a EU Abs. 1 Satz 2 nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den (VOB/A § 3a EU Abs. 2 bis 5 gestattet ist.

Bauauftrag

Bauaufträge sind nach GWB § 103 Abs. 3<ref>vgl. auch VOB/A § 1 EU Abs. 1</ref> Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

  1. von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie) genannt sind, oder
  2. eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.<ref>z.B. Bauträgervertrag,Generalübernehmer</ref>

Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden

Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) finden nach deren Artikel 13 (Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden) auf die Vergabe folgender Aufträge Anwendung:

a) Bauaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 5 186 000 EUR beträgt, sofern diese Aufträge eine der folgenden Tätigkeiten umfassen:

i) Tiefbauarbeiten gemäß der Auflistung in Anhang II,

ii) Bauleistungen für die Errichtung von

b) Dienstleistungsaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 207 000 EUR beträgt, wenn diese Aufträge mit einem Bauauftrag gemäß Buchstabe a verbunden sind.

Die öffentlichen Auftraggeber, die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Subventionen gewähren, stellen die Einhaltung dieser Richtlinie sicher, wenn der subventionierte Auftrag nicht von ihnen selbst oder von ihnen im Namen und für Rechnung anderer Stellen vergeben wird.

Die Regelung wurde in GWB § 99 Nr. 4 umgesetzt.

Gebäudesektor

Der Gebäudesektor ist für einen Anteil von rund 25 Prozent der deutschen CO2-Emissionen und 30 Prozent des Endenergieverbrauchs verantwortlich. Die Bundesregierung strebt bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebereich an. Bis 2030 soll eine Reduzierung um 40 Prozent der klimaschädlichen Emissionen im Vergleich zu 2014 bewerkstelligt sein.<ref>Quelle: https://www.oeko.de/forschung-beratung/themen/energie-und-klimaschutz/waermewende-was-den-klimaschutz-im-gebaeudesektor-voran-bringt</ref> Damit die Energiewende gelingen kann, brauchen wir daher die Wärmewende.<ref>https://www.umweltbundesamt.de/indikator-energieverbrauch-fuer-gebaeude?fbclid=IwAR1Rn5wzqo9yW-8LjPwSMPDAjyQqMJv4IULAz9OIM_0GYgSc7LBn2exJ7bU#wie-ist-die-entwicklung-zu-bewerten</ref>

Building Information Modeling

Der öffentliche Auftraggeber kann nach VgV § 12 Abs. 2 Satz 1 im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß VgV § 12 Abs. 1 an.

Grundsätze der Informationsübermittlung (§ 11 EU VOB/A)

Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen gemäß VOB/A § 11 EU Abs. 1 grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).

Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen nach VOB/A § 12 EU Absatz 1 oder Absatz 2, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln (VOB/A § 11 EU Abs. 2 Satz 1). Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können (VOB/A § 11 EU Abs. 2 Satz 2).

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können (VOB/A § 11 EU Abs. 3).

Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen in Textform mithilfe elektronischer Mittel (VOB/A § 11 EU Abs. 4).

Der öffentliche Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen (VOB/A § 11 EU Abs. 5 Satz 1). Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbestätigungen und Interessensbekundungen zu versehen sind mit:

  1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
  2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,
  3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
  4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.
  1. Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung) (VOB/A § 11 EU Abs. 6 Satz 1). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen (VOB/A § 11 EU Abs. 6 Satz 2). Eine freiwillige Registrierung ist zulässig (VOB/A § 11 EU Abs. 6 Satz 3).

Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird. (VOB/A § 11 EU Abs. 7)

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

  • VOB/A § 3a EU Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • VOB/A § 11 EU Grundsätze der Informationsübermittlung
    • Abs. 3: Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>