Verwaltungsakt: Unterschied zwischen den Versionen

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Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.
 
Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 28. November 2020, 09:47 Uhr

Verwaltungsakt ist

  1. jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
  2. die eine Behörde
  3. zur Regelung eines Einzelfalls
  4. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
  5. die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (BayVwVfG Art. 35 Satz 1)

Normen

Einzelfälle

Einschulungsbescheid

siehe http://www.gs-nb.de/index.php/eltern-abc1

Sitzungsausschluss

Wird z.B. ein Stadtrat von der Stadtratssitzung ausgeschlossen, handelt es sich nach h.M. nicht um einen Verwaltungsakt, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 478</ref>.

Ordnungsgeld

Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.

Aberkennung

Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.

Entscheidung der Vergabekammer

Die Entscheidung der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren ergeht nach GWB § 168 Abs. 3 S. 1 durch Verwaltungsakt.

Siehe auch

Fußnoten

<references />