Kategorie:Eigener Wirkungskreis: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. Juli 2013, 16:35 Uhr
Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Nach Art. 7 Abs. 1 GO umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).
Zum Kern der kommunalen Selbstverwaltung gehören
- die Planungshoheit
- die Finanzhoheit
- die Organisationshoheit sowie
- die Rechtsetzungsbefugnis<ref>Quelle: Hoffmann/Killinger/Mayer, Informationsfreiheit fü+r Bayern. Akteneinsicht, ein Bürgerrecht, 5. Aufl. 2013, S. 27</ref>.
Aufgaben
Art. 83 Abs. 1 BV
Nach Art. 83 Abs. 1 BV fallen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) insbesonders
- die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe;
- der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau;
- die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft;
- Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung;
- Ortsplanung,
- Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht;
- örtliche Polizei,
- Feuerschutz;
- örtliche Kulturpflege;
- Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung;
- Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege;
- örtliches Gesundheitswesen;
- Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege;
- Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend;
- öffentliche Bäder;
- Totenbestattung;
- Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.
Weitere Aufgaben
- Abwasserbeseitigung
- Aufstellung des Haushaltsplans
- Bürgerversammlung
- Personalangelegenheiten
- Erlass der Geschäftsordnung
- Obdachlosenunterbringung
- Schuldenverwaltung
- Schülerbeförderung
Freiwillige Aufgaben
Im eigenen Wirkungskreis sollen ("freiwillige Aufganen") die Gemeinden nach Art. 57 Abs. 1 GO in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit
- die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere
- Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- der Feuersicherheit,
- der öffentlichen Reinlichkeit,
- des öffentlichen Verkehrs,
- der Gesundheit,
- der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe,
- des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung,
- der Jugendertüchtigung,
- des Breitensports und
- der Kultur- und Archivpflege;
- hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Pflichtaufgaben
Die Gemeinden sind nach Art. 57 Abs. 2 GO unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (Pflichtaufgaben),
- die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.
- Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.
Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen (Art. 57 Abs. 3 GO).
Weitere Aufgaben im eigenen Wirkungskreis
- Öffentliche Einrichtungen, Art. 21 GO
- Erlass von Satzungen, Art. 23, 24 GO, siehe die Ortsrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt
Rechtsaufsicht
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO). Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GO). In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 7) beschränkt sich nach Art. 109 Abs. 1 GO die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
Siehe auch
Normen
Fußnoten
<references />
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