Auskunftsanspruch der Presse: Unterschied zwischen den Versionen
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Sofern der Antragsteller Auskunft darüber beantragt, ob das durch die Auftragsvergabe vorgegebene Leistungsverzeichnis am Tag der Abnahme vollständig erfüllt worden sei bzw. falls nein, welche Teile des Leistungsverzeichnisses am Tag der Abnahme noch nicht erstellt gewesen seien bzw. falls nein, ob Nachbesserungen nötig gewesen seien bzw. falls nein, wann diese Nachbesserungen erledigt worden seien, besteht kein Auskunftsanspruch. Insofern gehen die schutzwürdigen Interessen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Firma … in Bezug auf die Geheimhaltung von Vertragsdurchführungsdetails dem Interesse des Antragstellers auf Auskunftserteilung vor. Im Vergleich zu öffentlichen genießen private Interessen gegenüber dem Auskunftsanspruch stärkeren Schutz. Bezüglich privater Interessen kommt es nicht darauf an, ob sie überwiegend, sondern nur darauf, ob sie schutzfähig sind. Ist das der Fall, gelten die privaten Interessen als vorrangig, so dass der Auskunftsanspruch entfällt. Insoweit bedarf es dann keiner Interessenabwägung mehr. Die Anerkennung eines privaten Interesses als schutzwürdig setzt allerdings ihrerseits eine Interessenabwägung voraus (BVerwGE 70, 310/315). Durch eine Erteilung der begehrten Auskünfte wäre es möglich, dass die Firma … öffentlich in einem schlechten Licht hinsichtlich ihrer Auftragsdurchführung dargestellt wird. Dies könnte die Neugewinnung von Kunden erheblich beeinträchtigen, da der geschäftliche Ruf der Firma insofern nachhaltig geschädigt werden könnte, was wiederum einen schweren Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde. Dies zu vermeiden ist ein schutzwürdiges privates Interesse. Demgegenüber erscheinen die genannten Fragen nicht von derart großem öffentlichen Interesse, als dass insofern ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einer Auskunftserteilung angenommen werden könnte, da diese insbesondere auch keine haushaltsrechtlich relevanten Fragestellungen betreffen. Aus demselben Grund besteht auch kein Recht des Antragstellers auf Auskunft zu der Frage, inwieweit es zutrifft, dass Teile des Internetauftritts verzögert fertig gestellt worden seien und falls ja, welcher Vertragspartner hierfür verantwortlich war<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20W%FCrzburg&Datum=17.02.2011&Aktenzeichen=W%207%20E%2011.88 VG Würzburg, Beschluss vom 17.02.2011 - W 7 E 11.88]</ref>. | Sofern der Antragsteller Auskunft darüber beantragt, ob das durch die Auftragsvergabe vorgegebene Leistungsverzeichnis am Tag der Abnahme vollständig erfüllt worden sei bzw. falls nein, welche Teile des Leistungsverzeichnisses am Tag der Abnahme noch nicht erstellt gewesen seien bzw. falls nein, ob Nachbesserungen nötig gewesen seien bzw. falls nein, wann diese Nachbesserungen erledigt worden seien, besteht kein Auskunftsanspruch. Insofern gehen die schutzwürdigen Interessen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Firma … in Bezug auf die Geheimhaltung von Vertragsdurchführungsdetails dem Interesse des Antragstellers auf Auskunftserteilung vor. Im Vergleich zu öffentlichen genießen private Interessen gegenüber dem Auskunftsanspruch stärkeren Schutz. Bezüglich privater Interessen kommt es nicht darauf an, ob sie überwiegend, sondern nur darauf, ob sie schutzfähig sind. Ist das der Fall, gelten die privaten Interessen als vorrangig, so dass der Auskunftsanspruch entfällt. Insoweit bedarf es dann keiner Interessenabwägung mehr. Die Anerkennung eines privaten Interesses als schutzwürdig setzt allerdings ihrerseits eine Interessenabwägung voraus (BVerwGE 70, 310/315). Durch eine Erteilung der begehrten Auskünfte wäre es möglich, dass die Firma … öffentlich in einem schlechten Licht hinsichtlich ihrer Auftragsdurchführung dargestellt wird. Dies könnte die Neugewinnung von Kunden erheblich beeinträchtigen, da der geschäftliche Ruf der Firma insofern nachhaltig geschädigt werden könnte, was wiederum einen schweren Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde. Dies zu vermeiden ist ein schutzwürdiges privates Interesse. Demgegenüber erscheinen die genannten Fragen nicht von derart großem öffentlichen Interesse, als dass insofern ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einer Auskunftserteilung angenommen werden könnte, da diese insbesondere auch keine haushaltsrechtlich relevanten Fragestellungen betreffen. Aus demselben Grund besteht auch kein Recht des Antragstellers auf Auskunft zu der Frage, inwieweit es zutrifft, dass Teile des Internetauftritts verzögert fertig gestellt worden seien und falls ja, welcher Vertragspartner hierfür verantwortlich war<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20W%FCrzburg&Datum=17.02.2011&Aktenzeichen=W%207%20E%2011.88 VG Würzburg, Beschluss vom 17.02.2011 - W 7 E 11.88]</ref>. | ||
− | ===Neueinstellungen=== | + | ===[[Personaleinstellung|Neueinstellungen]]=== |
Die Zahl der Neueinstellungen und die besetzten Funktionen ("welche Neueinstellungen") unterliegen bei Gemeinden keinerlei Geheimhaltungsvorschriften. Ebenso wenig werden Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der Gemeinde verletzt, wenn anlässlich ihrer Einstellung ihre Namen bekannt gegeben werden. Gemeinden bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens (Art. 1 Satz 2 GO). Im eigenen Wirkungskreis erledigen sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 GO). Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 GO). Es ist kein Grund ersichtlich, der Öffentlichkeit die Zahl der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben neu eingestellten Personen, die von ihnen wahrgenommenen Funktionen und die Namen der neu eingestellten Mitarbeiter vorzuenthalten. Ebenso wenig gebieten es schutzwürdige Interessen der Gemeinde oder der Bewerber, geheimzuhalten, wie viele Bewerbungen jeweils bei den einzelnen Neueinstellungen eingegangen sind<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601]</ref>. | Die Zahl der Neueinstellungen und die besetzten Funktionen ("welche Neueinstellungen") unterliegen bei Gemeinden keinerlei Geheimhaltungsvorschriften. Ebenso wenig werden Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der Gemeinde verletzt, wenn anlässlich ihrer Einstellung ihre Namen bekannt gegeben werden. Gemeinden bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens (Art. 1 Satz 2 GO). Im eigenen Wirkungskreis erledigen sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 GO). Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 GO). Es ist kein Grund ersichtlich, der Öffentlichkeit die Zahl der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben neu eingestellten Personen, die von ihnen wahrgenommenen Funktionen und die Namen der neu eingestellten Mitarbeiter vorzuenthalten. Ebenso wenig gebieten es schutzwürdige Interessen der Gemeinde oder der Bewerber, geheimzuhalten, wie viele Bewerbungen jeweils bei den einzelnen Neueinstellungen eingegangen sind<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601]</ref>. | ||
Dagegen steht kein Auskunftsrecht darüber zu, "welche Begründungen der Auswahl der neuen Mitarbeiter zu Grunde lagen". Konkrete, auf einzelne Auswahlentscheidungen bezogene Begründungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Derartige Begründungen können nur durch Wertung persönlicher Merkmale, wie Ausbildung, Fähigkeiten und Eignung gewonnen werden. Ihre Offenbarung würde in das schutzwürdige Persönlichkeitsrecht der Bewerber eingreifen, die sich als Konkurrenten im Auswahlverfahren gegenüberstehen. Eine Mitteilung über die Nichteinstellung kann für den Berufsweg des Betroffenen außerordentlich schädlich sein. Aber auch der erfolgreiche Bewerber kann durch die Bekanntgabe persönlicher Merkmale in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Im Ausnahmefall müsste ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden, das eine Auskunftserteilung zu diesem Punkt unvermeidlich machen würde<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601]</ref>.. | Dagegen steht kein Auskunftsrecht darüber zu, "welche Begründungen der Auswahl der neuen Mitarbeiter zu Grunde lagen". Konkrete, auf einzelne Auswahlentscheidungen bezogene Begründungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Derartige Begründungen können nur durch Wertung persönlicher Merkmale, wie Ausbildung, Fähigkeiten und Eignung gewonnen werden. Ihre Offenbarung würde in das schutzwürdige Persönlichkeitsrecht der Bewerber eingreifen, die sich als Konkurrenten im Auswahlverfahren gegenüberstehen. Eine Mitteilung über die Nichteinstellung kann für den Berufsweg des Betroffenen außerordentlich schädlich sein. Aber auch der erfolgreiche Bewerber kann durch die Bekanntgabe persönlicher Merkmale in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Im Ausnahmefall müsste ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden, das eine Auskunftserteilung zu diesem Punkt unvermeidlich machen würde<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601]</ref>.. | ||
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Aktuelle Version vom 24. Mai 2020, 14:34 Uhr
Der "Informationsanspruch soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu<ref>[Hervorhebung durch die Red.]</ref> Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten" <ref>vgl. VG des Saarlandes, AfP 1997, 837, 839; OVG des Saarlandes, AfP 1998, 426, 427</ref>. Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Mißstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt<ref>vgl. BVerfGE 20, 162, 174 f; 83, 238, 295 f; 97, 228, 257 f</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 10.02.2005 - III ZR 294/04 = NJW 2005, 1720; MDR 2005, 819; VersR 2005, 1441; WM 2005, 810; DVBl 2005, 980; DB 2005, 1374; DÖV 2005, 656; afp 2005, 279; NVwZ 2006, 368 (Ls.)</ref>
Die Presse hat nach bayerischem Landesrecht einen Auskunftsanspruch nach BayPrG Art. 4.
Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden
Das Grundrecht der Pressefreiheit (GG Art. 5 Absatz 1 Satz 2) "verleiht einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind<ref>(vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29 und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U6C12.14.0] - BVerwGE 151, 348 Rn. 24; Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - NVwZ 2015, 1383 Rn. 6)</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 16.03.2016 - 6 C 66.14 Abs. 13</ref>
Die Landespressegesetze können grundsätzlich auch Auskunftsansprüche der Presse gegen Bundesbehörden begründen (str.)<ref>vgl. Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 § 4 LPG Rn. 54 ff. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - I C 30.71 = BVerwGE 47, 247; NJW 1975, 891</ref>, nicht jedoch gegenüber solchen Bundesbehörden, deren Auskunftspflicht als Annextätigkeit einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes zuzurechnen ist wie es beim Bundesnachrichtendienst der Fall ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2.12.</ref> Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Presseauskünften gegenüber dem Bundesnachrichtendienst liegt beim Bund. Solange der Bund von seiner gesetzlichen Regelungskompetenz keinen Gebrauch macht, folgt ein Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar aus GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2. Das Auskunftsbegehren kann auch nicht auf EMRK Art. 10 oder IPpbR Art. 19 gestützt werden<ref>BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2.12</ref>.
Auskunftsanspruch von Mediendiensteanbietern
Mediendiensteanbieter nach MDStV § 10 Abs. 3 MDStV haben einen Auskunftsanspruch nach MDStV § 15<ref>Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 Rdnr. 15a</ref>.
Auskunftsanspruch der Presse nach dem Bayerischen Pressegesetz
Der Auskunftsanspruch der Presse folgt nach bayerischem Landesrecht aus BayPrG Art. 4 und besteht auch gegenüber Gemeinden<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.
Auskunftsanspruch der Presse nach dem Landespresserecht in Baden-Württemberg
Anders als in Bayern ist etwa in Baden-Württemberg<ref>VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 = NJW 1996, 538</ref> der Begriff der Presse nicht auf die periodische Presse beschränkt, sondern umfasst auch die Buchpresse<ref>siehe auch Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 LPG § 4 Rdnr. 38</ref>.
Prozessuales
"Das Begehren ... auf presserechtliche Auskunft kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden."<ref>VG München, Urteil vom 03.07.2014 - M 10 K 13.2584 Abs. 61</ref>
"Weder die Erteilung einer Auskunft noch ihre Verweigerung sind als Verwaltungsakt zu qualifizieren, zu dessen Verpflichtung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO unter einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu streiten ist. Vielmehr kann die Auskunftserteilung im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden<ref>(Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 170, 171 m.w.N.)</ref>."<ref>VG München, Urteil vom 03.07.2014 - M 10 K 13.2584 Abs. 62</ref>
Einzelfälle
Internetauftritt
Das VG Würzburg<ref>VG Würzburg, Beschluss vom 17.02.2011 - W 7 E 11.88</ref> hatte die Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen,
1. welche durch die … Firma … zu erbringenden Leistungen der Auftrag zur Gestaltung des neuen Internetauftritts der Antragsgegnerin umfasst hat,
2. nach welchem Verwaltungsverfahren dieser Auftrag vergeben wurde,
3. an welchem Tag dieser Auftrag vergeben wurde,
4. wie viele andere Bieter es gab,
5. welches die ausschlaggebenden Kriterien für die Vergabe des Auftrags an die … Firma … waren,
6. binnen welchen Zeitraums die Firma … den Internetauftritt fertig stellen sollte,
7. an welchem Tag die Abnahme des erstellten Internetauftritts stattfand,
8. was die Gründe für die Verzögerung des Starts des neuen Internetauftritts waren oder - bei einer Verweigerung der Auskunft - dem Antragsteller mitzuteilen, welche Gründe einer Auskunftserteilung entgegenstehen,
9. ob in der Stadtverwaltung ein Projektbeauftragter für den Internetauftritt der Antragsgegnerin bestellt war und falls ja, um wen (Name/dienstliche Position) es sich hierbei handelte,
10. inwieweit es zutrifft, dass ursprünglich das für die Antragsgegnerin kostenlose staatliche Behördennetzwerk Bayern der Provider der Homepage sein sollte und zur Onlinestellung ein anderer Provider beauftragt werden musste und falls ja, was der Grund hierfür war und um welchen Provider es sich handelte. Weiter falls ja, ob beabsichtigt ist, wieder zum Behördennetzwerk Bayern zu wechseln.
Sofern der Antragsteller Auskunft darüber beantragt, ob das durch die Auftragsvergabe vorgegebene Leistungsverzeichnis am Tag der Abnahme vollständig erfüllt worden sei bzw. falls nein, welche Teile des Leistungsverzeichnisses am Tag der Abnahme noch nicht erstellt gewesen seien bzw. falls nein, ob Nachbesserungen nötig gewesen seien bzw. falls nein, wann diese Nachbesserungen erledigt worden seien, besteht kein Auskunftsanspruch. Insofern gehen die schutzwürdigen Interessen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Firma … in Bezug auf die Geheimhaltung von Vertragsdurchführungsdetails dem Interesse des Antragstellers auf Auskunftserteilung vor. Im Vergleich zu öffentlichen genießen private Interessen gegenüber dem Auskunftsanspruch stärkeren Schutz. Bezüglich privater Interessen kommt es nicht darauf an, ob sie überwiegend, sondern nur darauf, ob sie schutzfähig sind. Ist das der Fall, gelten die privaten Interessen als vorrangig, so dass der Auskunftsanspruch entfällt. Insoweit bedarf es dann keiner Interessenabwägung mehr. Die Anerkennung eines privaten Interesses als schutzwürdig setzt allerdings ihrerseits eine Interessenabwägung voraus (BVerwGE 70, 310/315). Durch eine Erteilung der begehrten Auskünfte wäre es möglich, dass die Firma … öffentlich in einem schlechten Licht hinsichtlich ihrer Auftragsdurchführung dargestellt wird. Dies könnte die Neugewinnung von Kunden erheblich beeinträchtigen, da der geschäftliche Ruf der Firma insofern nachhaltig geschädigt werden könnte, was wiederum einen schweren Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde. Dies zu vermeiden ist ein schutzwürdiges privates Interesse. Demgegenüber erscheinen die genannten Fragen nicht von derart großem öffentlichen Interesse, als dass insofern ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einer Auskunftserteilung angenommen werden könnte, da diese insbesondere auch keine haushaltsrechtlich relevanten Fragestellungen betreffen. Aus demselben Grund besteht auch kein Recht des Antragstellers auf Auskunft zu der Frage, inwieweit es zutrifft, dass Teile des Internetauftritts verzögert fertig gestellt worden seien und falls ja, welcher Vertragspartner hierfür verantwortlich war<ref>VG Würzburg, Beschluss vom 17.02.2011 - W 7 E 11.88</ref>.
Neueinstellungen
Die Zahl der Neueinstellungen und die besetzten Funktionen ("welche Neueinstellungen") unterliegen bei Gemeinden keinerlei Geheimhaltungsvorschriften. Ebenso wenig werden Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der Gemeinde verletzt, wenn anlässlich ihrer Einstellung ihre Namen bekannt gegeben werden. Gemeinden bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens (Art. 1 Satz 2 GO). Im eigenen Wirkungskreis erledigen sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 GO). Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 GO). Es ist kein Grund ersichtlich, der Öffentlichkeit die Zahl der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben neu eingestellten Personen, die von ihnen wahrgenommenen Funktionen und die Namen der neu eingestellten Mitarbeiter vorzuenthalten. Ebenso wenig gebieten es schutzwürdige Interessen der Gemeinde oder der Bewerber, geheimzuhalten, wie viele Bewerbungen jeweils bei den einzelnen Neueinstellungen eingegangen sind<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.
Dagegen steht kein Auskunftsrecht darüber zu, "welche Begründungen der Auswahl der neuen Mitarbeiter zu Grunde lagen". Konkrete, auf einzelne Auswahlentscheidungen bezogene Begründungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Derartige Begründungen können nur durch Wertung persönlicher Merkmale, wie Ausbildung, Fähigkeiten und Eignung gewonnen werden. Ihre Offenbarung würde in das schutzwürdige Persönlichkeitsrecht der Bewerber eingreifen, die sich als Konkurrenten im Auswahlverfahren gegenüberstehen. Eine Mitteilung über die Nichteinstellung kann für den Berufsweg des Betroffenen außerordentlich schädlich sein. Aber auch der erfolgreiche Bewerber kann durch die Bekanntgabe persönlicher Merkmale in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Im Ausnahmefall müsste ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden, das eine Auskunftserteilung zu diesem Punkt unvermeidlich machen würde<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>..
Normen
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- AEUV Art. 15 Abs. 3
Grundgesetz (GG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bayern
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Bundesverfasungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 27.07.2015 - 1 BvR 1452/13 - Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden nicht zur Entscheidung angenommen (BND)
- BVerfG, Urteil vom 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 Grundbucheinsicht
- BVerfG, Beschluss vom 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92 Parabolantenne
- BVerfG, Urteil vom 30.01.1986 - 1 BvR 1352/85 = NJW 1986, 1243 Informationsfreiheit, Wissenschaftsfreiheit
- BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvR 154/78 = BVerfGE 50, 234; NJW 1979, 1400 Nichtzulassung eines Pressevertreters zu öffentlicher Gerichtsverhandlung
- BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 Wahlwerbung und Öffentlichkeitsarbeit
- BVerfG, Beschluss vom 19.02.1963 - 1 BvR 610/62 = BVerfGE 15, 288 Grundrecht auf Meinungsbildung (GG Art. 5)
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 10.02.2005 - III ZR 294/04 = NJW 2005, 1720; MDR 2005, 819; VersR 2005, 1441; WM 2005, 810; DVBl 2005, 980; DB 2005, 1374; DÖV 2005, 656; afp 2005, 279; NVwZ 2006, 368 (Ls.) - von der öffentlichen Hand beherrschte GmbH (Verwaltungsprivatrecht)
- BGH, Beschluss vom 22.01.2004 - V ZB 51/03 = BGHZ 157, 322; NJW 2004, 937 Parabolantenne
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 16.03.2016 - 6 C 66.14 - Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der Verwaltung des Deutschen Bundestages
- BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2.12 - Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Bundesnachrichtendienst
- BVerwG, Urteil vom 23.06.2004 - 3 C 41.03 = BVerwGE 121, 115, NJW 2004, 2462 - Stasi-Unterlagen-Gesetz; informationelle Selbstbestimmung
- BVerwG, Urtel vom 03.08.1990 - 7 C 14.90 = BVerwGE 85, 283; NJW 1991, 118; DVBl 1991, 490 - Tonaufnahmen in Gemeinderatssitzung
- BVerwG, Beschluss vom 09.10.1985 - 7 B 188.85 = NJW 1986, 1277; DÖV 1986, 475 - Wissenschaftsfreiheit und Akteneinsicht
- BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 = BVerwGE 70, 310; NJW 1985, 1655 - Kein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch
- BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - I C 30.71 = BVerwGE 47, 247; NJW 1975, 891
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 7 CE 14.253
- BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 (Presse-Auskunftsanspruch)
Weitere Oberverwaltungsgerichte (OVG)
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2000 - 5 B 1717/99 = NJW 2000, 1968 Kein Belieferungsanspruch von Mediendiensten
- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 = NJW 1996, 538
- OVG Berlin, Urteil vom 25.07.1995 – 8 B 16.94 = NVwZ-RR 1997, 32 = ZUM 1996, 250
- OVG Saarland, Urteil vom 01.04.1998 - 8 R 27/96 = afp 1998, 426
Verwaltungsgerichte (VG)
- VG Augsburg, Beschluss vom 24.11.2015 – 7 E 15.1671
- VG München, Urteil vom 03.07.2014 - M 10 K 13.2584
- VG Würzburg, Beschluss vom 17.02.2011 - W 7 E 11.88
- VG Stuttgart, Urteil vom 18.10.85 - 4 K 3402/83 = AfP 1986, 89 Belieferung mit ministeriellen Pressemitteilungen (m. Anm. Löffler)
Publikationen
Behördliche Mitteilungen
Fachartikel
- Geiger, Das Grundrecht der Pressefreiheit, in: J. Willke (Hrsg.), Pressefreiheit, 1984, S. 301
- Groß, Zum presserechtlichen Informationsanspruch, DÖV 1997, 133
- Kull, Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Rundfunk, AfP 1985, 75
- Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 LPG § 4
- Löffler, Besteht für Wirtschaftsunternehmen eine Rechtspflicht oder Obliegenheit zur Auskunftserteilung an Presse und Rundfunk?, BB 1980, 1127
- Pahlke, Die Information der Öffentlichkeit und der Medien über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen, BayVBl. 2014, 33 ff.
- Scheuer/Schweda, Der Schutz personenbezogener Daten und die Medien
- Oberregierungsrat Dr. Christoph Schnabel, Die Presse darf alles fragen, aber müssen Behörden auch alles sagen?- Art. 4 BayPresseG in der Rechtsprechung, BayVBl. 2016, 114 ff.
- Schrader, Datenschutz und Auskunftsanspruch im Rundfunkbereich, AfP 1994, 114
- Schröer-Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, Duncker & Humblot Berlin, ISBN 3428063007
- Soehring, Informationsanspruch contra Exklusivität, AfP 1995, 449
- Stober, Zum Informationsanspruch der Presse gegenüber Privatpersonen, AfP 1981, 389
- Publikationsfreiheit für erschlichene Informationen? vgl.
- Bettermann, NJW 1981, 1065;
- Schmitt Glaeser, AfP 1981, 314;
- Geerds, JR 1982, 183.
Pressemitteilungen
Leitfäden
- Presse an der Einsatzstelle - Leitfaden für Freiwillige Feuerwehren Ausgabe Mai 2013
Beispielsfälle
- Schulz, Fälle zum Medien- und Telekommunikationsrecht, Fall 1 - Der verschwiegene Polizeipräsident - Lösungskizze
- Reidt, Die presserechtliche Informationspflicht, Jura 1992, 548.
Siehe auch
Fußnoten
<references />