Verwaltungsakt: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 28. November 2020, 09:47 Uhr
Verwaltungsakt ist
- jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
- die eine Behörde
- zur Regelung eines Einzelfalls
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
- die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (BayVwVfG Art. 35 Satz 1)
Normen
- BayVwVfG Art. 35 Begriff des Verwaltungsakts
Einzelfälle
Einschulungsbescheid
siehe http://www.gs-nb.de/index.php/eltern-abc1
Sitzungsausschluss
Wird z.B. ein Stadtrat von der Stadtratssitzung ausgeschlossen, handelt es sich nach h.M. nicht um einen Verwaltungsakt, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 478</ref>.
Ordnungsgeld
Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.
Aberkennung
Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.
Entscheidung der Vergabekammer
Die Entscheidung der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren ergeht nach GWB § 168 Abs. 3 S. 1 durch Verwaltungsakt.
Siehe auch
Fußnoten
<references />