Zuwendung

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Über die Annahme von Zuwendungen befindet der Gemeinderat oder ein von diesem bevollmächtigter Ausschuss. Die Sitzung findet nichtöffentlich statt, wenn berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere des Zuwendungsgebers oder des begünstigten Dritten der Öffentlichkeit entgegenstehen<ref>[https://www.realschulebayern.de/fileadmin/brn/schulleitung/kms/archiv_alt/1103328a.pdf Anlage zum IMS vom 27. Oktober 2008 - Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke vom Bayerischen Staatsministerium des Innern gemeinsam erarbeitet mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern, Ziffer 3.3.1.]</ref>.

Subventionsbegriff

Der Subventionsbegriff wird in StGB § 264 Abs. 8 wie folgt definiert:

Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

Arten

Vergabe kommunaler Fördermittel

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit "sind ... als rechtliche Steuerungsnormen dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den gemeindlichen Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahin gehend zu bilden, solche Maßnahmen zu verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind<ref>OVG Rheinland-Pfalz DVBl. 1980, 767, 768; vgl. auch BVerwGE 59, 249, 252 f.; OVG Münster ZMR 1981, 224; OVG NRW DÖV 1991, 611 f.</ref>. Den darin enthaltenen Grundsatz, daß der Staat nichts "verschenken" darf<ref>BGHZ 47, 30, 39 f. m.w.N.</ref>, müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur Nichtigkeit von Verträgen, die eine Zuwendung an Private ohne Gegenleistung zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden können<ref>BGH Urt. v. 17. September 2004 - V ZR 339/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt</ref>. Strafrechtlich gilt insoweit kein anderer Maßstab<ref>vgl. BGH NJW 1999, 1489, 1490</ref>. Eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Schädigung der zu betreuenden Haushaltsmittel kommt insbesondere in Betracht, wenn ohne entsprechende Gegenleistung Zahlungen erfolgen, auf die im Rahmen vertraglich geregelter Rechtsverhältnisse ersichtlich kein Anspruch bestand<ref>vgl. BGH NStZ-RR 2002, 237 f.</ref>."<ref>Quelle: BGH, Urteil vom 09.12.2004 - 4 StR 294/04</ref>

An die Kommune

Siehe

Zuwendungen und Vergaberecht

Nach Ziffer 3.1. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) (Stand: 1. Mai 2012) sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen auf Grund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z.B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung bzw. der Sektorenverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen und den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt.

Nr. 2.3 der NBestWas 2000/2005 regelt:

„Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten

Konkurrentenklage

Normen

EU-Recht

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 20 Abs. 3 - Vorbehalt des Gesetzes für kommunale Subventionen? (wohl nein)

Strafgesetzbuch (StGB)

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Förderrichtlinien

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

  • EuGH, Urteil vom 26.09.2013 – C-115/12 P: "Der Begriff "subventionieren" bedeutet in seinem gewöhnlichen Sinn entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik jedoch ganz einfach, eine Begünstigung zu gewähren. Infolgedessen beschränkt sich dieser Begriff im Allgemeinen nicht auf positive Leistungen. Eine solche Auslegung wird auch nicht durch eine sogenannte "überkommene" Definition des Begriffs der Subvention widerlegt, auf die sich dieser Mitgliedstaat bezieht und die angeblich im Bereich staatlicher Beihilfen verwendet wird.
[47] Ebenso ist das Vorbringen der Französischen Republik zurückzuweisen, wonach die vom Gericht vorgenommene Auslegung deshalb in Widerspruch zu den Intentionen des Unionsgesetzgebers stehe, weil sie nicht die Entstehungsgeschichte des Art. 2 der Richtlinie 93/37 berücksichtige.
[48] Die Verwendung des Begriffs "subventionieren" in dieser Bestimmung und nicht des Verbs "finanzieren", das die Kommission in ihrem Vorschlag für Art. 1a der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 210, S. 1), der Art. 2 der Richtlinie 93/37 entspricht, verwendet hatte, kann nämlich mangels anderer Hinweise nicht ausreichen, um daraus den Willen des Unionsgesetzgebers abzuleiten, diesen Begriff unter Ausschluss insbesondere von Steuernachlässen auf positive Subventionen zu beschränken.
[49] Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es die Ansicht vertreten hat, dass Steuernachlässe als Subventionen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/37 eingestuft werden könnten. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen."<ref>Abs. 46 ff.</ref>

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 ("Die öffentliche Ausschreibung ist jeweils nach § 3 Nr. 2 (so die alten Fassungen der Regelungswerke) oder § 3 Abs. 2 (so die Neufassungen 2009) des Teils A der VOB oder VOL die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig - so auch hier - mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen.")
  • BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52/87
  • BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 3 C 2.80
  • BVerwG, Urteil vom 30.08.1968 - VII C 122.66

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Oberverwaltungsgerichte

Bayern

Sonstige

Verwaltungsgerichte (VG)

Vergabekammern

Publikationen

Allgemein

Kommentare

Presseberichte

Online-Beiträge

Fachbeiträge

Skripte

Muster

Subventionsrichtlinien

Fragen

  • Vorbehalt des Gesetzes für kommunale Subventionen? (wohl nein)
  • Allgemeiner Satzungsvorbehalt für kommunale Subventionen?
  • Ist der Erlass von kommunalen Vergaberichtlinien erforderlich?

Siehe auch

Fußnoten

<references />