Spenden

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"Als Maßstab für die Annahme sollte gelten: Es darf für einen objektiven, unvoreingenommenen Beobachter nicht der Eindruck entstehen, die Gemeinde ließe sich durch die Zuwendung bei der Aufgabenwahrnehmung beeinflussen. Das kann insbesondere dann relevant sein, wenn rechtliche Beziehungsverhältnisse zwischen dem Zuwendungsgeber und der Gemeinde bestehen. Lässt sich im Einzelfall ein hinreichend begründeter Verdacht einer Beeinflussung nicht plausibel ausräumen (z.B. durch Darlegung und Dokumentation der Gründe für die Recht- und Zweckmäßigkeit einer gemeindlichen Entscheidung), so empfiehlt es sich, die Zuwendung nicht anzunehmen. Hier ist die Eigenverantwortung des Gemeinderats bzw. des bevollmächtigten Ausschusses und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls besonders gefordert."<ref>Anlage zum IMS vom 27. Oktober 2008 - Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlich en Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke vom Bayerischen Staatsministerium des Innern gemeinsam erarbeitet mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern Ziffer 3.3.2.</ref>

Normen

Strafgesetzbuch (StGB)

Richtlinien

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 Seite 295 ff.

Presseberichte

  • Augsburger Allgeeine vom 30.06.2008 - Wertingen - Untreue und Betrug: Zwei Bürgermeister unter Verdacht - "Zuschuss der staatlichen Städtebauförderung für einen Privatinvestor beantragt. Der Staat gab 60.000 Euro unter der Bedingung, dass sich die Stadt mit weiteren 40.000 Euro beteiligt. .. Der Investor [überwies] an die Stadt zuletzt 35.000 Euro als Spende für Kultur- und Vereinszwecke.

Quellen

Zitate

  • "Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn ein zukünftiger Amtsträger eine Spende annehme, weil sich der Geber von seiner Wahl beispielsweise eine allgemein umweltfreundliche Politik oder einen Ausbau der Radwege verspreche. Strafbar werde die Annahme einer Spende aber dann, wenn ein Wahlkampfkandidat wisse, dass in seiner Legislaturperiode Entscheidungen getroffen werden müssen, die den Spender betreffen. Die Annahme der Wahlkampfunterstützung sei nicht erst dann strafbar, wenn der Spender bereits ein ganz konkretes Projekt in Planung habe und sich für dieses konkrete Vorhaben eine für ihn günstige Amtshandlung des Kandidaten erhoffe."<ref>Quelle: http://www.welt.de/nrw/article1141071/BGH-bestaetigt-Freispruch-fuer-Kremendahl.html - abgerufen am 25.09.2014 um 11:43 Uhr</ref>

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />