Schenkung

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind nach GO Art. 75 Abs. 3 Satz 1 unzulässig (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot. (GO Art. 75 Abs. 3 Satz 2)

Normen

Siehe auch