Kategorie:Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Als [[Vergaberecht]] wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die ein [[Träger öffentlicher Verwaltung]] bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat<ref>{{1 BvR 1160/03}}</ref>. Das [[Vergaberecht]] wird auch als Teil des [[Haushalt]]srechts angesehen und dient u.a. der [[Sparsamkeit|sparsamen]] Verwendung öffentlicher Gelder.<ref>* Nelskamp/Dahmen, [[Dokumentation]] im [[Vergabeverfahren]], KommJur 2010, 208, 210</ref>
 
Als [[Vergaberecht]] wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die ein [[Träger öffentlicher Verwaltung]] bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat<ref>{{1 BvR 1160/03}}</ref>. Das [[Vergaberecht]] wird auch als Teil des [[Haushalt]]srechts angesehen und dient u.a. der [[Sparsamkeit|sparsamen]] Verwendung öffentlicher Gelder.<ref>* Nelskamp/Dahmen, [[Dokumentation]] im [[Vergabeverfahren]], KommJur 2010, 208, 210</ref>
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Version vom 27. November 2020, 11:55 Uhr

Als Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat<ref>BVerfG, Urteil v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 = NJW 2006, 3701</ref>. Das Vergaberecht wird auch als Teil des Haushaltsrechts angesehen und dient u.a. der sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder.<ref>* Nelskamp/Dahmen, Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208, 210</ref>

Öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts

Öffentliche Auftraggeber sind nach GWB § 99

  1. Gebietskörperschaften<ref>Gebietskörperschaften sind

Gebietskörperschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.</ref> sowie deren Sondervermögen<ref>Sondervermögen von Gebietskörperschaften sind z.B. deren Eigenbetriebe oder nichtrechtsfähige Stiftungen.</ref>,

  1. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen<ref>z.B. Kliniken oder Entsogungsuntnerehmen als GmbH mit kommunalem Träger</ref>, sofern
    a) sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
    b) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
    c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
    dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
  2. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
  3. natürliche oder juristische Person des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

Im Unterschwellenbereich gilt im Gegensatz zum Oberschwellenbereich grundsätzlich kein funktionaler, sondern ein institutioneller Auftraggeberbegriff<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 113</ref>. Umfasst sind davon

Insbesondere juristische Personen des privaten Rechts sind nur dann erfasst, wenn sie über spezielle Regelungen einbezogen werden.<ref>vgl. Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 113</ref> Ausschreibungspflichten können sich aus dem Zuwendungsrecht ergeben, z.B. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 114</ref>.

Vergabeverfahren aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers

Vergabeverfahren aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers.png

Schritte des Bieters im Vergabeprozess

Übersicht

Schritte des Bieters im Vergabeprozess 01.png

Ausschreibung finden

SchrittedesBietersimVergabeprozess Ausschreibungfinden.png

Vergabegrundsätze

Wettbewerb und Transparenz (GWB § 97 Abs. 1 Satz 1)

Wettbewerb

Nach GWB § 97 Abs. 1 Satz 1 werden öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten ist<ref>(vgl. Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 44)</ref>. Dieses doppelte Ziel wird im zweiten, sechsten und zwanzigsten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/50 ausdrücklich genannt.<ref>EuGH, Urteil vom 19. 6. 2008 – C-454/06 Rdnr. 31</ref>

Die Praxis der Vergabe eines unbefristeten öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist an und für sich der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Dienstleistungsaufträge fremd. Eine solche Praxis kann auf lange Sicht den Wettbewerb zwischen potenziellen Dienstleistungserbringern beeinträchtigen und die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien über die Öffentlichkeit der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verhindern.<ref>EuGH, Urteil vom 19. 6. 2008 – C-454/06 Rdnr. 73</ref>

Transparenz

Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren (GWB § 97 Abs. 1). Das Vergabegrundsatz der Transparenz in seiner Ausprägung als Gebot der Klarheit der Vergabeunterlagen ist grundsätzlich bieterschützend nach GWB § 97 Abs. 6<ref>Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht (Stand: 14.09.2015), Rdnr. 218/1 mit Verweis auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2013 - 11 Verg 6/13; OLG München, Beschluss vom 20.03.2014 - Verg 17/13; VK Nordbayern, Beschluss vom 19.02.2014 - 21.VK-3194-58/13</ref>. Das Transparenzgebot soll die Gefahr von Günstlingswirtschaft oder von willkürlichen Entscheidungen des Auftraggebers ausschließen.<ref>EuGH, Urteil vom 02.05.2019 - C-309/18 Rz. 19</ref>

Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit (GWB § 97 Abs. 1 Satz 2)

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Die Wirtschaftlichkeit ist Haushalts<ref>GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1</ref>- und Vergabegrundsatz<ref>GWB § 97 Abs. 1 Satz 2</ref>.

Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1).

Der Zuschlag wird nach GWB § 127 Abs. 1 Satz 1 auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (GWB § 127 Abs. 1 Satz 3). Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden (GWB § 127 Abs. 1 Satz 4).

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der EuGH weist darauf hin, dass nach dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 die durch sie geschaffenen Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe der Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z. B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Transparenz, auszulegen sind, denen die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Mitgliedstaaten unterliegt.<ref>EuGH, Urteil vom 02.06.2016 - Rs. C-410/14 Rdnr. 34</ref>

Gleichbehandlung / Nichtdiskriminierung (GWB § 97 Abs. 2)

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind nach GWB § 97 Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes<ref>Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)</ref> ausdrücklich geboten oder gestattet. Ausnahmen finden sich etwa in GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 (Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.) sowie GWB § 118<ref>Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.</ref>.

Berücksichtigung mittelständischer Interessen (GWB § 97 Abs. 4)

Mittelständische Interessen sind nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind demzufolge nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 2 grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.<ref>Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (GWB § 97 Abs. 4 Satz 3).</ref> KMU haben Anspruch darauf, dass diese Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden (GWB § 97 Abs. 6).

Öffentlichkeit und elektronische Kommunikation (GWB § 97 Abs. 5)

Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich verwenden Auftraggeber und Unternehmen nach GWB § 97 Abs. 5 grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des GWB § 113 erlassenen Verordnungen. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können (VgV § 41 Abs. 1).

Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) (VgV § 9 Abs. 1).

Für die Beschaffung von Bauleistungen im Unterschwellenbereich gibt der Auftraggeber nach VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 1 in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten VOB/A § 11 Absätze 2 bis 6 sowie VOB/A § 11a. Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird. (VOB/A § 11 Abs. 1) Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen (VOB/A § 11 Abs. 2).

Nach UVgO § 7 Abs. 4 gelten die VgV § 10 bis VgV § 12 der Vergabeverordnung (VgV) für die Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel und deren Einsatz entsprechend. Für Bauleistungen siehe VOB/A § 11a.

Arten der Vergabe

Im Vergabeverfahren sind folgende Arten der Vergabe möglich, je nachdem, ob der geschätzte Auftragswert oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt<ref>vgl. Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 231</ref>:

Oberschwellenbereich - Verfahrensarten<ref>GWB § 119</ref>: Unterschwellenbereich - Arten der Vergabe<ref>VOB/A § 3;UVgO § 8</ref>:
Offenes Verfahren<ref>GWB § 119 Abs. 3</ref> Öffentliche Ausschreibung<ref>VOB/A § 3 Nr. 1; BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1</ref>
Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 4</ref> Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb<ref>BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1; VOB/A § 3a Abs. 1 Satz 1</ref> oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>VOB/A § 3 Nr. 2; UVgO § 8 Abs. 3</ref>
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 5</ref> Freihändige Vergabe<ref>VOB/A § 3a Abs. 3</ref>/ Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>UVgO § 8 Abs. 4, UVgO § 12</ref>
Wettbewerblicher Dialog<ref>GWB § 119 Abs. 6</ref>
Innovationspartnerschaft<ref>GWB § 119 Abs. 7</ref>
Direktauftrag<ref>UVgO § 14 Satz 1; VOB/A § 3a Abs.4</ref>

Öffentlichen Auftraggebern im Oberschwellenbereich stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung (GWB § 119 Abs. 2 Satz 1). Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) gestattet ist (GWB § 119 Abs. 2 Satz 2).

Im Unterschwellenbereich muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1). Für die Vergabe von Bauleistungen gelten VOB/A § 3, VOB/A § 3a) Abs. 1.

Normen

Internationale Abkommen

EU-Recht

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Richtlinien

Vergaberichtlinien
Rechtsmittelrichtlinien
Außer Kraft

Verordnungen

Bundesebene

Bundesrecht

Grundgesetz (GG)
  • GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11: Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: ... 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
  • GG Art. 72
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
  • Teil 4, §§ 97 ff.
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)

Der vierte Teil des GWB dient der vollständigen Umsetzung der geltenden europäischen Richtlinien; die GWB § 97 ff. sollen im Einklang mit dem europäischen Recht die Rechte der Beteiligten festlegen<ref>Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Rn. 2/5 (Stand: 14.09.2015); BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001- X ZB 10/01, juris Tz. 32 m. w. N.</ref>. Sofern dieser Gesetzeszweck i. S. einer dynamischen Verweisung zu verstehen ist, wären auch noch nicht umgesetzte Richtlinien, die geltendes europäisches Recht darstellen, bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen<ref>OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 - 13 Verg 3/13</ref>.

  • GWB § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
Fachanwaltsordnung

Verordnungen

Vergabeverordnung (VgV)
Sektorenverordnung (SektVO)

Regelwerke

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Standardleistungsbuch-Bau - Dynamische BauDaten
Standardleistungsbuch-Bau Zeitvertragsarbeiten (Z) - Dynamische BauDaten (Zeitvertragsarbeiten im Auf- und Abgebotsverfahren)
Standardleistungskatalog für den Straßen-, Brücken- und Wasserbau
Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung
Verfahrensbeschreibungen für die Elektronische Bauabrechnung des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB)

Landesrecht Bayern

Gesetze

Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)

Verordnungen

Bekanntmachungen

Nebenbestimmungen

Rundschreiben

Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte

Verordnungen
KommHV-Kameralistik
KommHV-Doppik
Verwaltungsvorschriften

veraltet:

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvL 4/00: "Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG). Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerfG, Urteil v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 = NJW 2006, 3701 - Gleichheit im Vergaberecht
  • BVerfG, Beschluss vom 29.7.2004 - 2 BvR 2248/03: "Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle<ref>(vgl. BVerfGE 35, 263 [274]; 35, 382 [401 f.]; 37, 150 [153]; 65, 1 [70]; 93, 1 [13]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2001 – 2 BvR 406/00 –, NJW 2001, S. 3770; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, S. 3691 f.)</ref>. Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes enthält in Verfahren, in denen ein Primärrechtsschutz zur Abwendung von Gefahren und möglicher Nachteile begehrt wird, auch das Gebot, dass durch den gerichtlichen Rechtsschutz so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvor zu kommen ist<ref>(vgl. BVerfGE 93, 1 [13]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, S. 3691 [3692])</ref>. Dieser Grundsatz gewinnt namentlich im Zusammenhang mit dem vorläufigen Rechtsschutz Bedeutung, ist hierauf aber nicht beschränkt. Aus ihm folgt, dass keine überspannten Anforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zu stellen sind<ref>(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, S. 3691 [3692])</ref>."<ref>Abs. 26</ref>

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Verwaltungsgerichte (VG)

  • VG Aachen, Urteil vom 14.05.2013 - 3 K 244/11 = IBR 2013, 557 - Ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung ist grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt.
  • VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2008 - 20 L 1283/08: Durch die Mitwirkung am Austausch der Ursprungskalkulation im Ausschreibungsverfahren und durch die Zahlung von Bestechungsgeldern, um potentielle Mitbewerber auszuschalten, verletzt ein Architekt - unabhängig davon, ob Mitbewerbern tatsächlich ein Schaden entstanden ist - in hohem Maße die ihm obliegenden Pflichten. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertigt die Löschung seiner Eintragung in die Achitektenliste. Auch überwiegt in einem solchen Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Architekten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. (Amtlicher Leitsatz)

Mitteilung der EU-Kommission

Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (23.06.2006) (2006/C 179/02)<ref>Vgl. hierzu Bernd Köster, Gesetzgebung ohne den Gesetzgeber? Zur "Regulierung" der Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich durch die EU-Kommissionsmitteilung vom 24. Juli 2006, ZfBR 2007, 127; Martin Lutz, Die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Vergabe von Aufträgen, die nicht unter die europäischen Vergaberichtlinien fallen, VergabeR 2007, 372</ref>

Publikationen

Fachbücher

Kommentare

Lehrbücher

Vergabehandbücher

Wikipedia

Broschüren

Leitfäden

Formulare

Zeitschriften

Fachaufsätze

  • Nelskamp/Dahmen, Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208
  • Thorsten Siegel, Effektiver Rechtsschutz und der Vorrang des Primärrechtsschutzes, DÖV 2007, 237
  • Dombert, Zur finanziellen Mindestausstattung von Kommunen, DVBl. 2006, 1136;* Pietzcker, Grenzen des Vergaberechts, NVwZ 2007, 1225;
  • Müller/Brauser-Jung, Öffentlich-Private-Partnerschaften und Vergaberecht – Ein Beitrag zu den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen, NVwZ 2007, 884;
  • Anna Schlange-Schöningen, Das ist neu beim Vergaberecht
  • Prof. Dr. Jan Ziekow, Dr. Thorsten Siegel, Das Vergabeverfahren als Verwaltungsverfahren, ZfBR 2004, 30.

Studien

Dokumentationen

Pressemitteilungen

Sonstige

Software

Links

Zitate

  • "Der Bundesrechnungshof hat für die seiner Prüfung unterliegenden Baumaßnahmen stets die Auffassung vertreten, dass Aufträge an freischaffende Architekten und Ingenieure nicht auf Grund von Ausschreibungen vergeben werden sollen, die allein dem Zweck dienen, den niedrigsten Preis zu erzielen; derartige Ausschreibungen würden der Eigenart der Architekten- oder Ingenieurtätigkeit, die sich durch schöpferische, geistige Leistungen vom Herstellen marktgängiger Erzeugnisse unterscheidet nicht gerecht."<ref>Quelle: Schreiben vom 16.8.1974 an den Ausschuß für die Honorarordnung der beratenden Ingenieure, zitiert nach http://www.wirz.de/ausscfrm.htm - abgerufen am 02.06.2016 um 10:24 Uhr</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references />

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