Eintragung in das Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. Mai 2020, 08:13 Uhr

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (BGB § 56).

Hinweis: Die Gründung kann auch durch weniger als sieben Personen (mindestens zwei) erfolgen. Fehlende Mitglieder können zwischen Grüdung und Eintragung noch beitreten<ref>Christof Wörle-Himmel, Vereinsrecht: 132 Tipps für die Vereinsarbeit (Beck kompakt), Kindle-Edition, ASIN B00FGF2QGK Pos. 105</ref>.

Trennungsgrundsatz

Besteht ein Verein als juristische Person (e. V.) ist "aufgrund seiner Rechtsfähigkeit grundsätzlich eine strikte rechtliche Trennung der Vermögenssphären des eingetragenen Vereins und seiner Mitglieder gemäß BGB § 21 gewährleistet"<ref>Bamberger/Roth/Schwarz/Schöpflin, BGB § 21 Rdn. 17; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. vor § 21 Rdn. 35</ref> (Trennungsgrundsatz).

"Regelmäßig haftet daher für Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder<ref>BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 239/05 = BGHZ 175, 12, WM 2008, 358 Amtlicher Leitsatz 1</ref><ref>st. Rspr., vgl. nur BGHZ 54, 222, 224 m. w. Nachw.; 78, 318, 333</ref>. Nimmt dementsprechend die Eintragung den Mitgliedern das Haftungsrisiko für die Vereinsschulden ab, so reicht auch ein der Eintragung entsprechendes Auftreten als eingetragener Verein im Regelfall aus, um bei Dritten der Erwartung einer persönlichen Haftung der Mitglieder die Grundlage zu entziehen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung).<ref>BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 239/05 = BGHZ 175, 12, WM 2008, 358 Amtlicher Leitsatz 2</ref> <ref>vgl. BGHZ 54, 222, 224 m. w. Nachw.; 78, 318, 333</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 239/05 = BGHZ 175, 12, WM 2008, 358 Abs. 21</ref>

Zuständigkeit für die Registereintragung

Die Eintragung eines Vereins der in BGB § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (BGB § 55).

Elektronisches Vereinsregister

Die Landesregierungen können nach BGB § 55a Abs. 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss nach BGB § 55a Abs. 1 Satz 2 gewährleistet sein, dass

  1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
  2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können und
  3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 679/2016 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen ( BGB § 55a Abs. 1 Satz 3).

Das maschinell geführte Vereinsregister tritt nach BGB § 55a Abs. 2 Satz 1 für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen ( BGB § 55a Abs. 2 Satz 2).

Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann ( BGB § 55a Abs. 3 Satz 1). Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind ( BGB § 55a Abs. 3 Satz 2). Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist ( BGB § 55a Abs. 3 Satz 3).

Mindestmitgliederzahl des Vereins

An der Vereinsgründung müssen sich mindestens 2 Mitglieder beteiligen.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 21 Rn. 11</ref> Die Eintragung soll nach BGB § 56 nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.

Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1

  • den Zweck,
  • den Namen<ref>Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und
  • den Sitz des Vereins

enthalten und ergeben,

Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll nach BGB § 58 Bestimmungen enthalten:

  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  3. über die Bildung des Vorstands,
  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Anmeldung zur Eintragung

Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden (BGB § 59 Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen (BGB § 59 Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten (BGB § 59 Abs. 3).

Zurückweisung der Anmeldung

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der BGB § 56 bis BGB § 59 nicht genügt ist, nach BGB § 60 von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

Inhalt der Vereinsregistereintragung

Bei der Eintragung sind nach BGB § 64

anzugeben.

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Landgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>