Sollinhalt der Vereinssatzung

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Die Satzung soll nach BGB § 58 Bestimmungen enthalten:

  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  3. über die Bildung des Vorstands,
  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch