Zweck des Vereins

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Die Vereinssatzung muss den Zweck des Vereins enthalten (BGB § 57 Abs. 1). Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (BGB § 33 Abs. 1 Satz 2). Es handelt sich bei BGB § 33 um nachgiebiges Recht. Die Satzung kann von BGB § 33 abweichen (BGB § 40).

"Bei der Beantwortung der Frage, worin der Zweck eines Vereins zu sehen ist, kann nicht an der Erfahrungstatsache vorbeigegangen werden, daß Vereinssatzungen häufig nicht zwischen der eigentlichen - prinzipiell indisponiblen - Zweckbestimmung des Vereins und der - wenn auch mit qualifizierter Mehrheit - grundsätzlich disponiblen näheren Darstellung von Aufgaben und einzuschlagenden Wegen unterscheiden, sondern den im allgemeinen Sprachgebrauch weit ausgedehnten Begriff des »Zweckes« nicht in rechtlich differenziertem Sinne verwenden. Eine weite Ausdehnung der indisponiblen Zweckbestimmung entspricht aber in aller Regel nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder; der Mangel klarer Abgrenzungen beruht insoweit häufig auch gar nicht auf der Vorstellung über die Tragweite einer fehlenden Unterscheidung und entspricht daher nicht dem Willen, wie er bei objektiver Beurteilung der Satzungsurkunde zu unterstellen ist. Denn jedermann weiß, daß es in einem längeren Vereinsleben nicht ausbleibt, daß sich die bei der Vereinsgründung maßgeblichen Umstände im Laufe der Zeit ändern, daß geänderte Forderungen an den Verein herantreten und sich unvorhergesehene Schwierigkeiten auftun, auf die sich ein Verein in praktikabler Weise einstellen und deretwegen er in der Lage sein muß, ohne Aufgabe der prinzipiellen Zielrichtung das Vereinsleben entsprechend abzuwandeln und dazu einzelne Teile der Satzung ohne Rücksicht auf Außenseitermeinungen sachgerecht den geänderten Verhältnissen anzupassen. Im Zweifel ist daher nur derjenige enge Satzungsbestandteil, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird, und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann, als »Vereinszweck« im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Das entspricht auch den Versuchen im Schrifttum, den Begriff des Vereinszwecks durch eine abstrakte Formel zu umreißen: Dem Vereinszweck »fällt die Aufgabe zu, dem Verband ein festes Ziel zu geben, das nicht ohne weiteres geändert werden kann«<ref>(Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden S. 29); Vereinszweck ist »das die Mitglieder verbindende grundlegende Interesse« (Stöber, Vereinsrecht 4. Aufl. Rz. 228)</ref>; es handelt sich um »das Lebensgesetz des Verbandes«<ref>(Wiedemann, Gesellschaftsrecht. Bd. I S. 10)</ref>. Diesen und anderen Fassungsvorschlägen ist gemein, daß als Vereinszweck in der Regel nur die große Linie angesehen werden kann, um deretwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben, und daß eine Zweckänderung nur vorliegt, wenn der »Charakter eines Vereins sich ändert«."<ref>BGH, Urteil vom 11.11.1985 - II ZB 5/85 = BGHZ 96, 245 Abs. 16</ref>

Änderung des Zweckes des Vereins

"Das Gesetz unterscheidet in BGB § 33 Abs. 1 zwischen Änderungen der Satzung, die den Vereinszweck verändern und solchen, die diese Wirkung nicht haben. Während nach der gesetzlichen Regelung für die sogenannte

  • einfache Satzungsänderung eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder genügt, müssen der
  • Änderung des Vereinszwecks alle Vereinsmitglieder zustimmen.

In dieser unterschiedlichen Regelung kommt zum Ausdruck, daß es sich bei der Zweckänderung um eine Entscheidung von so grundlegender Bedeutung für den Verein und die Mitglieder handelt, dass sie von der Mehrheit grundsätzlich nicht beschlossen werden kann. Bestimmt die Satzung in Anwendung von BGB § 40 etwas anderes, muss dieser Wertung des Gesetzes Rechnung getragen und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, für welche Art der Satzungsänderung die vom Gesetz abweichende Abstimmungsregelung gelten soll. ... Die Zweckänderung ist bei eingetragenen Idealvereinen selten. Deshalb besteht in der Regel kein Grund dafür, sie abweichend von der gesetzlichen Regelung zu erleichtern. Dagegen sprechen Gründe der Praktikabilität dafür, für einfache Satzungsänderungen eine geringere Mehrheit vorzuschreiben, als sie das Gesetz verlangt. Die Beweggründe für eine vom Gesetz abweichende Regelung in der Satzung sind also für die beiden Arten von Satzungsänderungen durchaus verschieden. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine Vereinssatzung, die in diesem Zusammenhang nur von »Satzungsänderung« spricht, damit auch die Zweckänderung meint, wenn sich dies nicht eindeutig aus der Satzung selbst ergibt.<ref>(vgl. Stöber Rpfleger 1976, 377; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein 12. Aufl. Rz. 146; Staudinger/Coing, BGB 12. Aufl. § 33 Rz. 6; MünchKomm/Reuter 2. Aufl. § 33 Rz. 9; OLG Hamm OLGZ 1980, 326)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 11.11.1985 - II ZB 5/85 = BGHZ 96, 245, Abs. 12</ref>

Normen

Abgabenordnung (AO)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesfinanzhof (BFH)

Publikationen

Fußnoten

<references/>