Zurückweisung der Anmeldung

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der BGB § 56 bis BGB § 59 nicht genügt ist, nach BGB § 60 von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtspflegergesetz

  • RPflG § 11 Abs. 1: Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • FamFG § 58 Abs. 1: Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Siehe auch