Pflichtmitgliedschaft
Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in Prüfungsverbänden
Die Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in einem Prüfungsverband ist mit deren Grundrechten vereinbar. Die entsprechenden Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes berühren Genossenschaften nicht in ihrer negativen Vereinigungsfreiheit (GG Art. 9 Abs. 1).<ref>BVerfG, Beschluss vom 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91 Abs. 23 ff.</ref>
Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, dass GG Art. 9 den Einzelnen vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nicht schützt<ref>(BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.])</ref>. Auch GG Art. 12 Abs. 1 ist nicht berührt. Die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer ist eine einfache Folge der Ausübung eines bestimmten Berufs. Mit ihrer Anordnung hat der Gesetzgeber weder die Art und Weise der Ausübung des Berufs geregelt noch eine berufspolitische Tendenz verfolgt<ref>(BVerfGE 10, 354 [362 f.]; 13, 181 [184 ff.])</ref>. Das angegriffene Gesetz ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung; es beschränkt daher die wirtschaftliche Handlungsfreiheit, ohne gegen Art. 2 Abs. 1 GG zu verstoßen<ref>(vgl. BVerfGE 10, 89 [99]).</ref>
Weitere Beispiele für Pflichtmitgliedschaften
Normen
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 = NVwZ 2002, 335 - Zwangsmitgliedschaft in der IHK
- BVerfG, Beschluss vom 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91 - Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in Prüfungsverbänden
- BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 = BVerfGE 15, 235 - Zwangsmitgliedschaft IHK
Siehe auch
Fußnoten
<references/>