Steuerkraftmesszahl
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Die Schlüsselzuweisung wird in der Weise gefunden, dass von einer in Euro ausgedrückten Messzahl, in der die in Abs. 1 genannten Tatsachen berücksichtigt werden (Ausgangsmesszahl), eine andere Messzahl abgezogen wird, die der eigenen Steuerkraft der Gemeinde Ausdruck gibt (Steuerkraftmesszahl). Ist die Ausgangsmesszahl größer als die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde 55 Prozent des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. (FAG Art. 2 Abs. 2)
Als Steuerkraftmesszahl (Art. 2 Abs. 2) gilt die Summe der Steuerkraftzahlen. (FAG Art. 4 Abs. 1)
Normen
- FAG Art. 2 Abs. 2
- FAG Art. 4 Abs. 1