Zusammenlegung
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
In den politischen Diskussionen in Burgkunstadt, Aktenkunstadt und Weismain taucht regelmäßig das Argument eines "kommunalen Zusammenschlusses" auf<ref> siehe z.B. Obermain Tagblatt vom 13.05.2013, Seite 18: Zitat von Alois Dechant anlässlich eines Bürgergesprächs des Bürgerblocks Weismain</ref>.
Gesetzlich geregelt ist die Zusammenlegung von Gemeinden in Art. 11 Abs. 2 GO:
- Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden können unbeschadet des Absatzes 1 vorgenommen werden,
- 1. wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen und die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,
- 2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.
- Vor Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GO werden die in Art. 11 genannten Änderungen durch Gesetz vorgenommen, wenn dadurch eine Gemeinde im Bestand geändert oder neu gebildet wird.
Gründe des öffentlichen Wohls
- Erleichterung der Kommunalverwaltung
- Vereinfachung der Kommunalverwaltung
- Wirkungssteigerung der Kommunalverwaltung
- nicht: Verbilligung der Kommunalverwaltung<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 191</ref>
- würde eine Verwaltungsgemeinschaft als weniger einschneidende Maßnahme den gleichen Zweck erfüllen?<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 192</ref>
Normen
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 17.01.1979 - 2 BvL 6/76 = BVerfGE 50, 195; BayVBl 1980, 291; DÖV 1979, 405; DVBl 1979, 312; JuS 1979, 599; NJW 1979, 1347 - kommunale Neugliederung und Selbstverwaltungsgarantie
- BVerfG, Beschluss vom 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 - BVerfGE 50, 50 = NJW 1979, 413 = BayVBl. 1979, 145 - Laatzen Hannover-Messe
Siehe auch
Fußnoten
<references />