Haftung bei Amtspflichtverletzung
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (BGB § 839 Abs. 1 Satz 2).
Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nach BGB § 839 Abs. 2 Satz 1 nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung (BGB § 839 Abs. 1 Satz 2).
Die Ersatzpflicht tritt nach BGB § 839 Abs. 3 nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit gemäß GG Art. 34 Satz 1 grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten (GG Art. 34 Satz 2). Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden (GG Art. 34 Satz 3).
Prüfungsschema<ref>Quelle: http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37506 - abgerufen am 09.03.2016 um 14:07 Uhr</ref>
Amtsträger und "Beamte" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG
"Haftungsrechtlich ist ... Beamter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer)<ref>(vgl. zum Ganzen Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 13 ff.)</ref>. Soweit Verwaltungshelfer von der öffentlichen Hand durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsverhältnisse herangezogen werden, ist darauf abzustellen, wer Vertragspartner des Verwaltungsträgers ist. Insofern kommen auch juristische Personen des Privatrechts haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht<ref>(a. A. Heintzen, VVDStRL 62 [2003], 220, 254 m. Fn. 173)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 14. 10. 2004 – III ZR 169/04 Abs. 16</ref>
Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
Amtspflichtverletzung
"Der Amtsträger hat die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten, d.h. er hat die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen."<ref>BGH, Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 188/90 Abs. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2010 - 12 U 245/09 Abs. 34</ref>
Grundsätzlich muss sich jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verschaffen."<ref>BGH, Urteil vom 24.06.2010 - III ZR 315/09 Abs. 7;(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, NZV 1992, 298 = LM Art. 34 GrundG Nr. 169 = BGHRBGBB § 839 I 1 Verschulden 18)</ref>. "Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegung sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist<ref>(vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 748, 749 m.w.N.)</ref>. "<ref>BGH, Urteil vom 24.06.2010 - III ZR 315/09 Abs. 7</ref>
"In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich die allen Behörden obliegende allgemeine Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung auch in der Pflicht jedes Amtsträgers konkretisiert, die Grenzen seiner Zuständigkeit einzuhalten<ref>(vgl. BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rdn. 153, 157 u. insbes. 169 m.w.N.)</ref>. Darin liegt nicht "nur" ein formales Element .... Die bestehenden Zuständigkeitsregelungen sind vielmehr gerade auch deshalb geschaffen worden, damit der jeweilige Entscheidungsträger die erforderliche Fachkompetenz aufweist. Sinn der Zuständigkeitsbestimmungen ist auch die Gewährleistung einer sachlich richtigen Entscheidung, was regelmäßig auch dem Schutz der Betroffenen dient. Der Beamte, der seine amtlichen Befugnisse überschreitet und Amtshandlungen vornimmt für die er nicht zuständig ist, verletzt eine ihm gegenüber jedem dadurch geschädigten Dritten obliegende Amtspflicht, wenn eine innere Beziehung zwischen der unter Zuständigkeitsüberschreitung vorgenommenen schädigenden Amtshandlung und den durch die zuständige Stelle zu schützenden Belangen des Dritten besteht, d.h. dessen Interessen dadurch konkret berührt werden<ref>(vgl. Senatsurteil vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 = BGHWarn 1959/60 Nr. 98 = NJW 1959, 1316 f.; Senatsurteil BGHZ 65, 182, 187 f.; Kreft a.a.O. Rdn. 251)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 188/90 Abs. 20</ref>
"Verwaltungsrichtlinien ... richten sich zwar unmittelbar an die Verwaltung. Bezüglich ihrer Drittbezogenheit sind sie aber wie Gesetze und Verordnungen zu behandeln."<ref>OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2006 - 14 U 142/05 Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhalts
"Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, daß die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt. Der durch die Verletzung dieser Pflicht Geschädigte ist jedenfalls dann "Dritter" i. S. des § 839 I BGB, wenn die hoheitliche Maßnahme darauf abzielt, den Adressaten zu einem Eingriff in seine Rechtsstellung zu veranlassen."<ref>Amtlicher Leitsätze 1 und 2</ref>
Amtspflicht von Beamten bei der Erteilung von Auskünften
Zur Amtspflicht von Beamten bei der Erteilung von Auskünften hat der BGH in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: "Der Beamte muß die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann<ref>(LM BGB§ 839 Ca Nr. 20; § 839 Fc Nr. 19; jeweils m.w.Nachw.)</ref>."<ref>(vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.)</ref>.<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref> "Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist<ref>(LM BGB § 839 Fc Nr. 19)</ref>.
"Eine falsche Auskunft kann Amtshaftungsansprüche auslösen."<ref>Quelle: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=auskunftsanspruchverwaltungsrecht.php abgerufen am 18.09.2015 um 15:51 Uhr</ref>
Verkehrssicherungspflicht
Drittbezogenheit der Amtspflicht
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt "die Feststellung, daß ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von BGB § 839 ist, noch nicht. Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an<ref>(BGHZ 134, 268, 276; 140, 380, 382; Urteil vom 13. September 2001 – III ZR 228/00 – WM 2002, 92, 93 = NJW-RR 2002, 307, 308; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 173, 174 ff.)</ref>. Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vorrangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll<ref>(BGHZ 144, 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 – III ZR 269/01 – DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501)</ref>." Bei dem Vorwurf der "Teilhabe an einem breit angelegten Betrugsvorhaben" ist "der Schutzbereich der verletzten Amtspflicht ... erheblich weiter zu ziehen. Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich auf alle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabei entstandenen Vermögensschäden."<ref>BGH, Urteil vom 15.05.2003 - III ZR 42/02 Abs. 19</ref>
Verschulden
Der Schuldner hat nach BGB § 276 Abs. 1 Satz 1 Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Fahrlässig handelt nach BGB § 276 Abs. 2, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Verschulden durch Gemeinderäte
"Für die Verschuldensfrage kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Jeder Beamte muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Für die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften gelten keine minderen Sorgfaltsmaßstäbe. Im sozialen Rechtsstaat kann der Bürger auch von Gemeinde- und Stadträten erwarten, daß sie bei ihrer Amtstätigkeit den nach BGB § 276 zu verlangenden Standard der verkehrserforderlichen Sorgfalt einhalten. Anderenfalls würde das Schadensrisiko in unzumutbarer Weise auf den Bürger verlagert. Die Mitglieder von Ratsgremien müssen sich auf ihre Entschließungen sorgfältig vorbereiten und, soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige zuziehen<ref>(Senatsurteile BGHZ 106, 323, 330; ferner vom 6. Juli 1989 aaO 4 a, m.w.Nachw.)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88 II. 3 a)</ref>
Nach diesem objektivierten Sorgfaltsmaßstab müssen etwa Amtsträger aus ihrem im Grundsatz vorhandenen Problembewußtsein in Verbindung mit ihrer Kenntnis davon, dass das Plangebiet ein ehemaliges Industriegelände war, sowie unter pflichtgemäßer Beachtung der erkennbaren Anhaltspunkte, die auf eine Bodenverseuchung hindeuten, Rückschlüsse auf mögliche Gesundheitsgefährdungen ziehen. Daher ist gegen diese Personen ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet.<ref>BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88 II. 3 b)</ref>
Kausaler Schaden
Haftungsausschluss und -beschränkungen
Subsidiaritätsklausel
Verjährung
Haftende Körperschaft bei Amtshaftung
"Nach GG Art. 34 haftet für Amtspflichtverletzungen eines Beamten grundsätzlich die Körperschaft, in deren Dienst er steht."<ref>BGH, Urteil vom 05.07.1979 - III ZR 121/77 Abs. 15</ref> Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH "ist dies die Körperschaft, die ihm die Aufgaben anvertraut hat, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist<ref>(Senatsurteile BGHZ 36, 193, 196; 53, 217, 219 m.w.Nachw.)</ref>. Diese - dem Bundesrecht angehörigen - Rechtsgrundsätze, nach denen sich die haftende Körperschaft bestimmt, können als in der Rechtsprechung weitgehend geklärt gelten."<ref>BGH, Urteil vom 05.07.1979 - III ZR 121/77 Abs. 15</ref> "Juristische Personen des Privatrechts scheiden aus dem Kreis der nach Art. 34 GG haftpflichtigen Körperschaften generell aus<ref>(BGH, Urteil vom 30. November 1967 – VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108, 115 f; Senat, Urteile vom 5. Juli 1990 – III ZR 166/89, NVwZ 1990, 1103, 1104 und vom 22. Oktober 2009 – III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 14; MünchKommBGB/Papier aaO § 839 Rn. 363)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 22.11.2012 - III ZR 150/12 Abs. 15</ref>
"Ersatzpflichtig ist nicht der Staat als solcher, sondern grundsätzlich die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers. Das kann auch eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sein, wenn sie ... dienstherrnfähig ist<ref>(BGH, Urteile vom 2. Juni 2005 a. a. O. und vom 11. März 2004 – III ZR 90/03 – BGHZ 158, 253 [258] für die Treuhandanstalt; Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Januar 2009, Art. 34 GG Rn. 289, 292 f., 295 f.; Seidel, DB 2005, 651 [656]; Fricke, VersR 2007, 300 [302 f.])</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 23.11.2011 – 8 C 20.10 Abs. 22</ref>
Grundsätzlich haftet für Amtspflichtverletzungen der im Rahmen der unteren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung) tätigen Bediensteten nicht das Land, sondern der Landkreis.<ref>vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1983 - III ZR 2/82 Amtlicher Leitsatz</ref>. "Dieser Grundsatz schließt es indessen nicht aus, dass die Länder die Haftungsfragen im kreiskommunalen Bereich abweichend regeln."<ref>BGH, Urteil vom 14.12.2006 - III ZR 74/06 Abs. 11</ref><ref>Dies ist etwa in Thüringen durch § 111 Abs. 1 und Abs. 2 ThürKO geschehen.</ref> In Bayern gilt nach LKrO Art. 35 Abs. 3: "Verletzt der Landrat in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat, wenn es sich um reine Staatsangelegenheiten handelt. Im übrigen haftet der Landkreis." Für die Haftung der Staats- und Kreisbediensteten gegenüber Dritten gilt gemäß LKrO Art. 37 Abs. 5 LKrO Art. 35 Abs. 3 entsprechend.
Die Gemeinde haftet gem. BGB § 839 i. V. mit GG Art. 34 für "legislative" Akte ihres Gemeinderates. Jedem Mitglied des Gemeinderates ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein "öffentliches Amt" i. S. von GG Art. 34 anvertraut; es gilt daher als "Beamter" im haftungsrechtlichen Sinne<ref>(Senat, VersR 1970, 1007, 1009; WM 1975, 630, 633 = DVBl 1976, 173; BGHZ 65, 182 = NJW 1976, 184; BGHZ 11, 192 (197) = NJW 1954, 757 für Kreistagsmitglieder)</ref>.<ref>BGH, Urteil vom 24.06.1982, III ZR 169/80 unter Ziffer 5</ref>
Rechtsweg
Einzelfälle
- Rückstauschaden: "Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachter Rückstauschaden, der durch eine - hier fehlende - Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereichs einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regelmäßig nicht an<ref>(Fortführung von Senat, Beschluss vom 30.Juli 1998 -III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218)</ref>. In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 34: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- BGB § 839: (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 21.11.2013 - III ZR 113/13 - Amtshaftung für Überschwemmungsschäden von Autobahn
- BGH, Urteil vom 22.11.2012 - III ZR 150/12: "1. Nach bayerischem Landesrecht ist die Unterbringung von psychisch Kranken oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG) eine staatliche Aufgabe, die von den (neben anderen Stellen primär zuständigen) Landratsämtern als Staatsbehörden und nicht als Kreisbehörden wahrgenommen wird (Art. 37 Abs. 1 BayLKrO). 2. Die staatliche Aufgabe der Unterbringung und mit ihr die im Einzelfall konkret ergriffenen Unterbringungsmaßnahmen werden durch Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO nicht, auch nicht teilweise auf die Bezirke (als eigene Aufgabe) übertragen. 3. Für Amtspflichtverletzungen, die anlässlich der Unterbringung durch Ärzte begangen werden, die bei einem in der Rechtsform der gGmbH organisierten, aus dem Kommunalunternehmen eines Bezirks ausgegliederten psychiatrischen Krankenhaus beschäftigt sind, haftet der Freistaat Bayern und nicht der betreffende Bezirk."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 14.12.2006 - III ZR 74/06: "Zur Frage der haftpflichtigen Körperschaft bei Wahrnehmung einer Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis durch das Landratsamt (hier: Erlass eines Investitionsvorrangbescheids)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 07.12.2000 - III ZR 84/00: "a) Hat die Behörde den Antrag des Eigentümers auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die Verfüllung einer Steingrube rechtswidrig als abfallrechtlichen Genehmigungsantrag behandelt und abgelehnt, so setzt ein darauf gestützter Amtshaftungsanspruch voraus, daß die Behörde bei pflichtgemäßer Verfahrensweise eine nach anderen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung (hier: gem. § 6 Abs. 4 LG NW) erteilt hätte oder hätte erteilen müssen. b) Wenn allerdings die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs ergibt, daß die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zwar nicht erteilt worden wäre oder hätte erteilt werden müssen, die – hypothetische – Ablehnung aber ihrerseits einen Entschädigungsanspruch des Eigentümers gegen die Verwaltung ausgelöst hätte (hier: gem. § 7 Satz 1 LG NW a. F.), so ist der hypothetische Entschädigungsbetrag bei der Berechnung des auf der Amtspflichtverletzung der Behörde beruhenden Schadens mit einzubeziehen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 30.07.1998 - III ZR 263/96 - Amtshaftung wegen unzureichend dimensionierter Kanalisation
- BGH, Urteil vom 11.10.1990 - III ZR 134/88 - Amtshaftung wegen mangelhafter Entwässerung/Hoschwasserschutz
- BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88 - Altlasten II: Zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von "Altlasten" und bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein "altlastenverdächtigtes" Grundstück (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 = VersR 89, 369 und vom 6.7.1989 III ZR 251/87 = VersR 89, 961).<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 117/88 - Drittgerichtetheit; Amtspflicht; Baugenehmigung; Altlasten; Amtshaftung; Leitsatz: Zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von "Altlasten" und bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein "altlastenverdächtigtes" Grundstück (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 = VersR 89, 369 und vom 6.7.1989 III ZR 251/87 = VersR 89, 961).<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 21.04.1983 - III ZR 2/82: "In Rheinland-Pfalz haftet für Amtspflichtverletzungen der bei der unteren Straßenverkehrszulassungsbehörde (Kreisverwaltung) tätigen Bediensteten nicht das Land, sondern der Landkreis."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 05.07.1979 - III ZR 121/77: "Zur Amtspflichtverletzung durch fehlerhafte Anwendung von Prüfungsbestimmungen bei Abnahme einer Diplomprüfung."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 19.04.1956 - III ZR 227/54: "Aus dem Recht der Bundesregierung, die Ausführung der Bundesgesetze, soweit sie den Ländern als Auftragsangelegenheit obliegt, zu beaufsichtigen, kann sich unter Umständen eine dem durch eine Unterlassung des Landes betroffenen Bürger gegenüber obliegende Amtspflicht zum Einschreiten ergeben (entschieden für den Bereich der Bundesstraßenverwaltung)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Verwaltungsgerichte
Publikationen
Online-Lexika
Fachbücher
- Manfred Baldus; Bernd Grzeszick; Sigrid Wienhues, Staatshaftungsrecht (Schwerpunkte Pflichtfach) , Verlag CF Müller, 2018. Kindle-Version. ISBN 978-3-8114-7511-3
Fachbeiträge
- Swierczyna, Die OLG-Rechtsprechung zu drittschützenden Amtspflichten der Gebietskörperschaften der Jahre 2003 - 2004, LKV 2005, 532
Siehe auch
- Hochwasserschutz
- Kanalisation
- Überschwemmungsgebiet
- Haftung bei Verletzung von EU-Recht
- Staatshaftung
Links
Fußnoten
<references/>