Elternrecht

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Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (GG Art. 6 Abs. 2)

Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (GG Art. 6 Abs. 3)

Funktionen

Institutsgarantie

Schutzpflicht

Abwehrrecht

Schutzbereich

Eingriff

Abgrenzung

Rechtfertigung

Schranken

GG Art. 6 Abs. 2 Satz 2

GG Art. 7 Abs. 1 (Schulaufsicht)

Schranken-Schranken

GG Art. 6 Abs. 3

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Zitate

  • "Dabei sind die Elternrechte auch durch die Verpflichtung zur Rechtstreue begrenzt: Eltern haben sich gegenüber ihren Kindern rechtswidriger Handlungen zu enthalten und insbesondere die Kinder nicht als Betroffene in rechtswidriges Verhalten einzubeziehen."<ref>BVerfG, Beschluss vom 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98 Abs. 41</ref>
  • "Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Das Elternrecht unterscheidet sich von den anderen Freiheitsrechten des Grundrechtskatalogs wesentlich dadurch, daß es keine Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung der Eltern, sondern zum Schutze des Kindes gewährt. Es beruht auf dem Grundgedanken, daß in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution. Das Elternrecht ist Freiheitsrecht im Verhältnis zum Staat, der in das Erziehungsrecht der Eltern grundsätzlich nur eingreifen darf, wenn das dem Staat nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommende Wächteramt dies gebietet. In der Beziehung zum Kind muß das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert -- dies kommt deutlich im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck -- Grundrecht und Grundpflicht zugleich. Man hat das Elternrecht daher ein fiduziarisches Recht, ein dienendes Grundrecht, eine im echten Sinne anvertraute treuhänderische Freiheit genannt<ref>vgl. Saladin, Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern als Gegenstand des Verfassungsrechts in: Festschrift für Hans Hinderling, 1976, S. 175 [199]; Oppermann, Gutachten zum 51. Deutschen Juristentag in: Verhandlungen des Deutschen Juristentages, 1976, C. 100; Ossenbühl, Schule im Rechtsstaat, DÖV 1977, S. 801 ff.</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 Abs. 85</ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Dritter Hauptteil Das Gemeinschaftsleben

1. Abschnitt Ehe, Familie und Kinder
  • BV Art. 126 Abs. 1: Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.

Rechtsprechung

Publikationen

Lehrbücher

Fachbücher

  • Saladin, Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern als Gegenstand des Verfassungsrechts in: Festschrift für Hans Hinderling, 1976, S. 175

Siehe auch

Fußnoten

<references/>