Erziehung

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"Die These, die ich gern mit Ihnen diskutiert hätte, ist die, daß die Entbarbarisierung heute die vordringlichste Frage aller Erziehung ist. Das Problem, das sich dabei aufdrängt, ist, ob an der Barbarei durch Erziehung etwas Entscheidendes geändert werden kann. Ich meine dabei mit Barbarei etwas ganz Einfaches, daß nämlich im Zustand der höchstentwickelten technischen Zivilisation die Menschen in einer merkwürdig ungeformten Weise hinter ihrer eigenen Zivilisation zurückgeblieben sind – nicht nur, daß sie in ihrer überwältigenden Mehrheit nicht die Formung erfahren haben, die dem Begriff der Zivilisation entspricht, sondern daß sie erfüllt sind von einem primitiven Angriffswillen, einem primitiven Haß oder, wie man das gebildet nennt, Destruktionstrieb, der noch das Seine dazu beiträgt, die Gefahr zu steigern, daß diese ganze Zivilisation, wozu sie von sich aus schon tendiert, in die Luft geht. Ich halte das zu verhindern allerdings für so vordringlich, daß ich dem alle anderen spezifischen Erziehungsideale nachordnen würde."

Theodor W. Adorno<ref>Quelle: Erziehung zur Entbarbarisierung, in: Theodor W. Adorno, Erziehung zur Mündigkeit (eBook), Vorträge und Gespräche mit Hellmut Becker 1959 bis 1969, Suhrkamp (Verlag), 1. Auflage 2013, ISBN 9783518738450, Seite 120 f.</ref>


"Art. 6 Abs. 2 GG bezeichnet Pflege und Erziehung der Kinder als "das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht", über deren Verwirklichung die staatliche Gemeinschaft zu wachen hat. Die Eltern haben "das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und, vorbehaltlich des Art. 7 GG, mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten. Die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser Elternverantwortung gerecht werden wollen, ist durch ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe geschützt, soweit solche Eingriffe nicht durch das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt sind"<ref>BVerfGE 31, 194 [204 f.] im Anschluß an die Entscheidungen BVerfGE 4, 52 [57]; 7, 320 [323]; 24, 119 [138, 143 f.]</ref>.<ref>BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75; 1 BvR 147/75 Abs. 96</ref>

"Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates hat bundesverfassungsrechtlich seine Grundlage in Art. 7 Abs. 1 GG<ref>vgl. BVerfGE 34, 165 [181 f.] - hess. Förderstufe</ref>. Wie das Bundesverfassungsgericht<ref>a. a. O. [182]</ref> ausgeführt hat, umfaßt die in Art. 7 Abs. 1 GG statuierte Schulaufsicht des Staates jedenfalls die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen. Der allgemeine Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu. Entgegen einer mitunter im Schrifttum vertretenen Auffassung ist der Lehr- und Erziehungsauftrag der Schule auch nicht darauf beschränkt, nur Wissensstoff zu vermitteln. Dieser Auftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat vielmehr auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden. Die Aufgaben der Schule liegen daher auch auf erzieherischem Gebiet."<ref>BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75; 1 BvR 147/75 Abs. 99</ref>

Zitate

Normen

Abgabenordnung (AO)

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>