Vorläufige Haushaltsführung

Aus Kommunalwiki
Version vom 17. Januar 2021, 12:36 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (→‎Siehe auch)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ist die Haushaltssatzung einer bayerischen Kommune bei Beginn des Haushaltsjahres<ref>Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist (GO Art. 63 Abs. 4).</ref> noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1

  1. finanzielle Leistungen erbringen,
    1. zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder
    2. die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind;
    3. sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
  3. Kredite umschulden,
  4. Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.(GO Art. 69 Abs. 2)

Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist. (GO Art. 69 Abs. 3)

Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (GO Art. 69 Abs. 4)

GO Art. 69 gilt auch für Eigenbetriebe (GO Art. 88 Abs. 5 Satz 1)

"Die Gemeinde darf nicht<ref>Quelle: Vorläufige Haushaltsführung im Kommunalwiki mit weiteren Quellen</ref>

  • neue Vorhaben, die im Vorjahr noch nicht im Haushalt standen, beginnen;
  • freiwillige Leistungen zahlen, sofern nicht im Vorjahr hierüber schon Verträge geschlossen wurden (z. B. Zuschüsse an Vereine);
  • neue, im Stellenplan des Vorjahres nicht vorgesehene Stellen schaffen."<ref>Quelle: Vorläufige Haushaltsführung im Kommunalwiki mit weiteren Quellen</ref>

"Die Einschränkung trifft vor allem Investitionsprojekte. Wurden für sie im Vorjahr weder Mittel noch Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung gestellt, so können sie unter der vorläufigen Haushaltsführung nicht begonnen werden."<ref>Quelle: Vorläufige Haushaltsführung im Kommunalwiki mit weiteren Quellen</ref>

Entscheidungsdiagramm zur Zulässigkeit finanzieller Leistungen während der vorläufigen Haushaltsführung

HaushaltsloseZeit.png

Prüfschema

Vor Art. 69 GO zu prüfen

Haushaltssatzung für das laufende Haushaltsjahr noch nicht bekannt gemacht??

Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Gleichzeitig ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen. (GO Art. 65 Abs. 3)

Erfolgt die Bekanntmachung nach Beginn des Haushaltsjahres, endet mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung die vorläufige Haushaltsführung.

Verpflichtungsermächtigung des Vorjahres

Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß GO Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten.

Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nach GO Art. 67 Abs. 1 unbeschadet des Abs. 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre vorgesehen werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird (GO Art. 67 Abs. 2).

Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung. (GO Art. 67 Abs. 3)

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie vorgesehen sind, Kreditaufnahmen geplant sind. (GO Art. 67 Abs. 4)

Verpflichtungen im Sinn des Abs. 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (GO Art. 67 Abs. 5)

-> darf in Anspruch genommen werden, soweit noch nicht ausgeschöpft

Kreditermächtigungen der früheren Haushaltssatzung?

Die Kreditermächtigung gilt nach GO Art. 71 Abs. 3 bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.

Haushaltsausgaberest?

Im Rahmen einer kameralistischen Haushaltsführung bleiben die Ausgabenansätze im Vermögenshaushalt nach KommHV-Kameralistik § 19 Abs. 1 bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

Im Verwaltungshaushalt können Ausgabenansätze nach KommHV-Kameralistik § 19 Abs. 2 Satz 1 für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Die Ausgabenansätze bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar (KommHV-Kameralistik § 19 Abs. 2 Satz 2). Ausgabenansätze eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden (KommHV-Kameralistik § 19 Abs. 2 Satz 3).

Bei Doppik gilt KommHV-Doppik § 21.

-> Leistung ohne Anwendung des GO Art. 69 zulässig

GO Art. 69

Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69<ref>Vorläufige Haushaltsführung</ref> Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen.

Rechtlich verpflichtende Leistungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. Gemeint sind damit

Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung muss in die Zeit der vorläufigen Haushaltsführung fallen<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 3</ref>.

Finanzielle Leistungen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind

GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 betrifft alle freiwilligen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 4</ref>. Pflichtaufgaben und Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises werden durch GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 erfasst.<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 3</ref>

Weiterführung einer Aufgabe im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung
Notwendigkeit einer Aufgabe im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung
Unaufschiebbarkeit der finanziellen Leistung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung finanzielle Leistungen erbringen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

Die Schaffung der Voraussetzungen, um staatliche Fördermittel zu erlangen, begründet keine Unaufschiebbarkeit<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 7</ref>, "es sei denn, es würden in Relation zur Gesamtmaßnahme erhebliche Fördermittel verloren gehen."<ref>Quelle: Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit, Seite 4 - abgerufen am 07.01.2020 um 01:23 Uhr</ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 111
    • (1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
      • a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
      • b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
      • c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
    • (2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

Bundeshaushaltsordnung (BHO)

  • BHO § 5: Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Bundesministerium der Finanzen.

Bayern

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 63 Abs. 4 (Haushaltssatzung): Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
  • GO Art. 65 Abs. 3 (Erlaß der Haushaltssatzung/Bekanntmachung): Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Gleichzeitig ist die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu machen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.
  • GO Art. 67 Abs. 3 Verpflichtungsermächtigungen des Vorjahres: Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.
  • GO Art. 69 Vorläufige Haushaltsführung
  • GO Art. 88 Abs. 5 Satz 1 (Eigenbetriebe): Die Art. 61 Abs. 1 bis 3, Art. 62, GO Art. 67, GO Art. 69 bis 72, 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 bis 3, Art. 75, 77, 100 Abs. 4 und Art. 101 gelten entsprechend.

KommHV-Kameralistik

KommHV-Doppik

Andere Bundesländer<ref>Quelle: Heinrich Böll Stiftung - abgerufen am 04.11.2014 um 17:38 Uhr</ref>

Amtliche Bekanntgaben

Rechtsprechung

Publikationen

Wikis

Dissertationen

Kommentare

  • Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69

Fachbücher

Fachartikel

Presseveröffentlichungen

Siehe auch

Fußnoten

<references />