Kreditermächtigung

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Die Kreditermächtigung gilt nach GO Art. 71 Abs. 3 bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.

Normen

Siehe auch