Publizistische Sorgfalt
Nach BayPrG Art. 3 Abs. 1 dient die Presse dem demokratischen Gedanken. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung (BayPrG Art. 3 Abs. 2 Hs. 1).
"Mit der Pressefreiheit ... gehen Pflichten einher, die um so ernster genommen werden müssen, je höher man das Grundrecht der Pressefreiheit einschätzt. Wenn die Presse von ihrem Recht, die Öffentlichkeit zu unterrichten, Gebrauch macht, ist sie zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet. Die Erfüllung dieser Wahrheitspflicht wird nach gesicherter Rechtsprechung schon um des Ehrenschutzes des Betroffenen willen gefordert<ref>vgl. BGHZ 31,308 [312 f.]; BGHSt 4,338; BGH Lindenmaier/Möhring, Nr. 4 zu § 354 Abs. 1 StPO; BGH in NJW 1952 S.194</ref>. Sie ist zugleich in der Bedeutung der öffentlichen Meinungsbildung im Gesamtorganismus einer freiheitlichen Demokratie begründet. Nur dann, wenn der Leser - im Rahmen des Möglichen - zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden. Die Presse ist daher um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung willen gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Wenn auch diese Prüfungs- und Wahrheitspflicht nicht überspannt werden darf, so ist es doch unzulässig, leichtfertig unwahre Nachrichten weiterzugeben. Erst recht darf die Wahrheit nicht bewußt entstellt werden; dies geschieht auch dann; wenn man wesentliche Sachverhalte, die einem bekannt sind, der Öffentlichkeit unterschlägt."<ref>BVerfG, Beschluss vom 25.01.1961 - 1 BvR 9/57 = BVerfGE 12, 113; NJW 1961, 819</ref>
Inhalt
Sorgfaltspflichten der Presse sind in Ziffer 2 des Pressekodex des Deutschen Presserats in der Fassung vom 13. März 2013 formuliert: "Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden."<ref>Pressekodex des Deutschen Presserats in der Fassung vom 13. März 2013 Ziffer 2</ref>
Prüfung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen auf Wahrheitsgehalt
Die nach den Umständen gebotene Sorgfalt
Wahrheitsgetreue Wiedergabe
Veröffentlichungsverbote
Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Nach StGB § 353d wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
§ 353d Nr. 3 ist nach verfassungskonformer Auslegung gemäß BVerfG, Urteil vom 03.12.1985 · Az. 1 BvL 15/84 mit dem GG vereinbar.
Normen
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
- EGMR, Entscheidung vom 17.12.2004 - 49017/99 = NJW 2006, 1645
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003 - 1 BvR 2243/02 = BVerfGK 1, 327; NJW 2004, 589 - Anforderungen an die Sorgfaltspflicht einer Presseagentur
- BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97 = NJW 2003, 1855 - zivilgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung und zum Widerruf einer Äußerung
- BVerfG, Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 = AfP 1992, 53 = NJW 1992, 1439 - Flugblatt
- BVerfG, Urteil vom 03.12.1985 · Az. 1 BvL 15/84 - verfassungskonforme Auslegung des StGB § 353d
- BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 797/78 = BVerfGE 54, 208; NJW 1980, 2072 - Böll
- BVerfG, Beschluss vom 25.01.1961 - 1 BvR 9/57 = BVerfGE 12, 113; NJW 1961, 819
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04 = NJW 2006, 601 - bewusst unvollständige Berichterstattung
- BGH, Urteil vom 26.11.1996 - VI ZR 323/95 = NJW 1997, 1148 - unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten
- BGH, Urteil vom 30.01.1979 - VI ZR 163/77 = NJW 1979, 1041 - Zu den Sorgfaltspflichten der Presse bei der Gerichtsberichterstattung.
Landgericht (LG)
- KG, Beschluss vom 29.01.2009 - 10 W 73/08 = MMR 2009, 482 - Laienprivileg
Publikationen
- Lange, Inhalt und Grenzen der Verbreiterhaftung – das Ende des Interviews?
- Peters, Die publizistische Sorgfalt, NJW 1997, 1334
Quellen
- Pressekodex des Deutschen Presserats in der Fassung vom 13. März 2013
Publikationen
- Soehring, Presserecht, 4. Aufl. 2010, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln, ISBN 9783504671044 § 2
Siehe auch
Fußnoten
<references/>