Wahrheitspflicht
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"Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss sachgerecht und vollständig sein<ref>(vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.)</ref>."<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>
Normen
- ZPO § 138 Abs. 1: Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Publikationen
Presseberichterstattung
Bayern
- sueddeutsche.de vom 28. August 2013, 17:26 Uhr Neue Regeln für Diziplinarverfahren - Beamte dürfen endlich lügen - Von Ekkehard Müller-Jentsch : "Dürfen Beamte anders behandelt werden als "normale" Bürger? Eine Münchner Anwältin findet nicht und setzt bei der Stadt neue Regeln für Disziplinarverfahren durch. Künftig dürfen Beamte bei Aussagen auch lügen - zumindest bis zu einer gewissen Grenze."
Baden-Württemberg
- stuttgarter-zeitung.de vom 03.01.2012 - Eislingen - Bürgermeister bekommt Gehalt gekürzt - Von Klaus Nonnenmacher 03. Januar 2012 - 14:55 Uhr: "Herbert F. hat den Gemeinderat über die Kostenexplosion der Kreiselkunst im Unklaren gelassen. Nun wird er bestraft." (Zur Wahrheitspflicht eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn und den Mitgliedern des Gemeinderats)
Niedersachsen
- noz.de vom 7.6.2016 - Wird GMHütter Ratsbeschluss aufgehoben?: "Grüne werfen GMHüttes Bürgermeister Fehlinformation vor"
Siehe auch
Fußnoten
<references/>