Austritt aus dem Verein
"Die Freiheit, die Mitgliedschaft durch Austritt auf beenden, hat für das Vereinsrecht besondere Bedeutung. Sie wird durch BGB § 39 unabdingbar gewährleistet und kann auch durch die Satzung nur geringfügig durch begrenzte Kündigungsfristen eingeschränkt werden. Sinn dieser Vorschrift ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß für Beschlüsse eines Vereins das Mehrheitsprinzip gilt und auf diese Weise den Mitgliedern Pflichten auferlegt werden können, die eine Minderheit nicht billigt. Mitglieder, die mit den durch die Mehrheit bestimmten Entschließungen eines Vereins nicht einverstanden sind, sollen das nicht unbegrenzt hinnehmen müssen, sondern ein Mittel in der Hand haben, sich in nicht zu ferner Zeit der Vereinsmacht zu entziehen und für die Zukunft Pflichten abzuschütteln, die sie nicht tragen können oder wollen<ref>(vgl. Erman/Westermann, 3. Aufl. Anm. 1 zu § 39 BGB; BGB-RGRK, 11. Aufl. Anm. 2 zu § 39)</ref>. Mit diesem Sinn und Zweck des § 39 BGB ist es nicht vereinbar, durch einfachen Beschluß der Mitgliederversammlung ein Mitglied über sein Ausscheiden hinaus zu Beitragszahlungen zu verpflichten, die die Mitglieder nach dem erklärten Willen der beschließenden Mitgliederversammlung erst später aufbringen und mit denen Kosten gedeckt werden sollen, die der Verein erst später aufwenden will."<ref>BGH, Urteil vom 13.07.1967 - II ZR 215/65 = BGHZ 48, 207, NJW 1967, 2303 Abs. 10</ref>
Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des BGB § 127 und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des BGB § 126 zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866 Amtlicher Leitsatz</ref>.
Normen
- BGB § 39 Austritt aus dem Verein<ref>zwingendes Recht, BGB § 40</ref>
- BGB § 127 Vereinbarte Form
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866
- BGH, Urteil vom 13.07.1967 - II ZR 215/65 = BGHZ 48, 207, NJW 1967, 2303: "Ein Verein kann ein ausgeschiedenes Mitglied zur Leistung von Beiträgen nicht heranziehen, die die Mitgliederversammlung zwar während der Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein für ein vor dem Ausscheiden liegendes Geschäftsjahr festgesetzt, aber erst zu einem Zeitpunkt fällig gestellt hat, in dem das Mitglied bereits ausgeschieden war."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references />