Vereinssatzung

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Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird nach BGB § 25, soweit sie nicht auf den BGB § 26 ff. beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1

  • den Zweck,
  • den Namen<ref>Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und
  • den Sitz des Vereins

enthalten und ergeben,

Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll nach BGB § 58 Bestimmungen enthalten:

  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  3. über die Bildung des Vorstands,
  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen

Das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen müssen als "Verfassung” des Vereins kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden<ref>BGB § 25, BGB § 71 Abs. 1 Satz 1</ref>, soweit sie nicht bereits im Gesetz enthalten sind.<ref>BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 = BGHZ 47, 172, NJW 1967, 1268 Seite 14 f.</ref>

Inhaltskontrolle der Vereinssatzung

"Satzungen von Vereinen unterliegen nur einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß BGB § 242, BGB § 315, nicht aber der AGB-Kontrolle<ref>Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 25 Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1997 – IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 396 unter 2.; ebenso BGH, Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 101 ff. unter I. 3. b. für sportliche Regelwerke eines Vereins</ref>. Dies gilt ebenso für Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinem Mitglied, selbst wenn sie Dienstverhältnisse betreffen, sofern diese Rechtsverhältnisse unmittelbar auf der Satzung beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und dazu dienen, den Vereinszweck zu verwirklichen<ref>vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 – II ZR 228/87, BGHZ 103, 219, 222 ff.; vom 8. Oktober 1997, aaO S. 398)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 08.12.2016 - IX ZR 257/15 = NJW-RR 2017, 496 Abs. 31</ref>

Geschäftsordnung eines Vereinsorgans

"An die Geschäftsordnung eines Vereinsorgans ist dieses gebunden und auf deren Beachtung hat das Mitglied nur unter dem Gestchtspunkt der Gleichbehandlung aller betroffenen Mitglieder einen Anspruch: ohne dass sie ihm Verpflichtungen auferlegt. Derartige Geschäftsordnungen können, wie auch im Schrifttum allgemein anerkannt ist<ref>vgl. u.a Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe, S. 32; Staudinger-Going, 11a Aufl. Anm. 1 zu § 25 BGB; Erman-Westermann, 3. Auf1., Anm. 1 zu § 23 BGB</ref>, außerhalb der Satzung von dem betref­fenden Organ selbst oder, wenn die Satzung das anders vor­schreibt, von dem hierzu besonders ermächtigten Vereinsorgan aufgestellt werden. Denn sie gehören nicht zu den das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen, die als "Verfassung” des Vereins kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenonauen werden müssen<ref>BGB § 25, BGB § 71 Abs. 1 Satz 1</ref>, soweit sie nicht bereits im Gesetz enthalten sind."<ref>BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 = BGHZ 47, 172, NJW 1967, 1268 Seite 14 f.</ref>

Vereinsstrafen

"Strafen, die eine Vereinssatzung zur Sicherung mitgliedschaftlicher Pflichten vorsieht, sind keine Vertrags-, sondern Vereinsstrafen und können vom ordentlichen Gericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob

  • der Strafbeschluss in der Satzung eine Stütze findet,
  • das vorgeschriebene Verfahren beachtet ist,
  • die Strafvorschrift gesetz- oder sittenwidrig ist und
  • ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist.

Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht machen und die Verletzung dieser Vereinspflicht mit Geldstrafe bedrohen."<ref>BGH, Urteil vom 04.10.1956 - II ZR 121/55 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>