Verein
Verein im Sinne des Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz regelt das öffentliche Vereinsrecht. Verein im Sinne des VereinsG § 2 Abs. 1 ist
- ohne Rücksicht auf die Rechtsform
- jede Vereinigung, zu der sich
- eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen
- für längere Zeit<ref>Abgrenzung zur Versammlung i.S.d. GG Art. 8 Abs. 1</ref>
- zu einem gemeinsamen Zweck
- freiwillig zusammengeschlossen und
- einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Abgrenzung des Vereins von der Gesellschaft
Verein und Gesellschaft sind abzugrenzen. "Für den Verein ist neben anderem der wechselnde Bestand seiner Mitglieder wesentlich<ref>RGZ 60, 97; 99, 192; 143, 213; 165, 143; BGH RdA 1952, 159</ref>. Daran fehlt es nicht schon dann, wenn nur ein eng begrenzter Personenkreis Mitglied der Vereinigung werden kann, wohl aber dann, wenn, wie hier, die an einer Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten für die Dauer ihrer Eigentumsberechtigung, die frei veräußerlich ist, automatisch und unlösbar Mitglieder des Zusammenschlusses sind. Denn damit ist die Möglichkeit des Beitritts, des Austritts und der Ausschließung, die ein Element des wechselnden Mitgliederbestandes ist, ausgeschlossen."<ref>BGH, Urteil vom 10.10.1957 - II ZR 101/56 = BGHZ 25, 311 Abs. 7</ref> Eine Vereinigung, die sich Gesellschaft nennt, kann auch ein Verein sein, und umgekehrt<ref>Beispiel DLRG</ref><ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 Einf. vor § 21 Rn. 14</ref>.
Normen
- VereinsG § 2 Abs. 1
Rechtsprechung
Reichsgericht (RG)
- RG 143, 213
- RG 165, 143
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, LM 31 Nr. 11
- BGH, Urteil vom 10.10.1957 - II ZR 101/56 = BGHZ 25, 311
Oberlandesgerichte
- OLG Frankfurt, Urteil vom 01.11.1983 - 11 U 4/83 = NJW 1984, 180, MDR 1984, 228, VersR 1984, 394 (Fitnessstudio)
Landgerichte
Siehe auch
Fußnoten
<references/>