Verein im Sinne des Vereinsgesetzes
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Das Vereinsgesetz regelt das öffentliche Vereinsrecht. Verein im Sinne des VereinsG § 2 Abs. 1 ist
- ohne Rücksicht auf die Rechtsform
- jede Vereinigung, zu der sich
- eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen
- für längere Zeit<ref>Abgrenzung zur Versammlung i.S.d. GG Art. 8 Abs. 1</ref>
- zu einem gemeinsamen Zweck
- freiwillig zusammengeschlossen und
- einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Normen
- VereinsG § 2 Abs. 1
Fußnoten
<references/>