Publizistische Sorgfalt
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- "Mit der Pressefreiheit ... gehen Pflichten einher, die um so ernster genommen werden müssen, je höher man das Grundrecht der Pressefreiheit einschätzt. Wenn die Presse von ihrem Recht, die Öffentlichkeit zu unterrichten, Gebrauch macht, ist sie zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet. Die Erfüllung dieser Wahrheitspflicht wird nach gesicherter Rechtsprechung schon um des Ehrenschutzes des Betroffene nwillen gefordert<ref>vgl. BGHZ 31,308 [312 f.]; BGHSt 4,338; BGH Lindenmaier/Möhring, Nr. 4 zu § 354 Abs. 1 StPO; BGH in NJW 1952 S.194</ref>. Sie ist zugleich in der Bedeutung der öffentlichen Meinungsbildung im Gesamtorganismus einer freiheitlichen Demokratie begründet. Nur dann, wenn der Leser - im Rahmen des Möglichen - zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden. Die Presse ist daher um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung willen gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Wenn auch diese Prüfungs- und Wahrheitspflicht nicht überspannt werden darf, so ist es doch unzulässig, leichtfertig unwahre Nachrichten weiterzugeben. Erst recht darf die Wahrheit nicht bewußt entstellt werden; dies geschieht auch dann; wenn man wesentliche Sachverhalte, die einem bekannt sind, der Öffentlichkeit unterschlägt."<ref>BVerfG, Beschluss vom 25.01.1961 - 1 BvR 9/57 = BVerfGE 12, 113; NJW 1961, 819</ref>
- Nach BayPrG Art. 3 Abs. 1 dient die Presse dem demokratischen Gedanken. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung (BayPrG Art. 3 Abs. 2 Hs. 1).
- Sorgfaltspflichten der Presse sind auch in Ziffer 2 des Pressekodex des Deutschen Presserats in der Fassung vom 13. März 2013 formuliert: "Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen."<ref>Pressekodex des Deutschen Presserats in der Fassung vom 13. März 2013 Ziffer 2</ref>
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
- EGMR, Entscheidung vom 17.12.2004 - 49017/99 = NJW 2006, 1645
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003 - 1 BvR 2243/02 = BVerfGK 1, 327; NJW 2004, 589
- BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 797/78 = BVerfGE 54, 208; NJW 1980, 2072 - Böll
- BVerfG, Beschluss vom 25.01.1961 - 1 BvR 9/57 = BVerfGE 12, 113; NJW 1961, 819
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04 = NJW 2006, 601 - bewusst unvollständige Berichterstattung
- BGH, Urteil vom 26.11.1996 - VI ZR 323/95 = NJW 1997, 1148 - unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten
- BGH, Urteil vom 30.01.1979 - VI ZR 163/77 = NJW 1979, 1041 - Zu den Sorgfaltspflichten der Presse bei der Gerichtsberichterstattung.
Normen
Publikationen
- Lange, Inhalt und Grenzen der Verbreiterhaftung – das Ende des Interviews?
- Peters, Die publizistische Sorgfalt, NJW 1997, 1334
Quellen
- Pressekodex des Deutschen Presserats in der Fassung vom 13. März 2013
Publikationen
- Soehring, Presserecht, 4. Aufl. 2010, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln, ISBN 9783504671044 § 2
Siehe auch
Fußnoten
<references />