Nachbarschutz im nicht beplanten Innenbereich

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Drittschützend

Abstandsflächen

Gebietserhaltungsanspruch

Der Gebietserhaltungsanspruch ... "gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist<ref>(grundlegend - dort zu § 34 Abs. 2 BauGB - BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 5 m.w.N.; im Rahmen der Beschwerdeentscheidung des Senats im vorherigen Eilverfahren zum vorliegenden Fall vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 15 CS 17.2061 - juris Rn. 16)</ref>."<ref>BayVGH, Beschluss vom 24.02.2020 - 15 ZB 19.1505 Tz. 6</ref>

Gebot der Rücksichtnahme, BauNVO § 15 Abs. 1

BauNVO § 12 Abs. 2

In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nach BauNVO § 12 Abs. 2 nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

Kein Drittschutzcharakter

Rechtsprechung

  • BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 = NVwZ 2014, 1246: "1. Die nähere Umgebung ist für die in BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. 2. Die Annahme, hinsichtlich des Merkmals der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", erfasse die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Regel einen kleineren Bereich als hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung, entbindet jedenfalls nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 = BVerwGE 148, 290: "Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von BauNVO § 22 Abs. 2 den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne von BauGB § 34 Abs. 1 grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151:
    • "1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.
    • 2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.
    • 3. Ein Verstoß gegen das in BauNVO § 15 I enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.
    • 4. Auch Festsetzungen nach BauNVO § 12 II sind nachbarschützend.
    • 5. § 12 II BauNVO stellt auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab.
    • 6. Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht.
    • 7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 = NVwZ 1987, 128: "Das in dem Begriff des „Einfügens“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende Gebot der Rücksichtnahme bezieht sich nur auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall drittschützend, so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 50.82 = NJW 1986, 393: "1. Sowohl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet als auch in einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Gebiet, in dem nur gewohnt wird, kann auf hinreichend großen Grundstücken ein privater Tennisplatz zulässig sein, wenn er sich als untergeordnete Nebenanlage darstellt und nach seiner Lage auf dem Grundstück nicht zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn führt. 2. Führen die von einem privaten Tennisplatz ausgehenden Geräusche zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn, so kann das Vorhaben im Sinne des § 34 BBauG 1960 nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sein (Maßstab des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs, Urteil des Senats vom 29. November 1974 - BVerwG 4 C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46). Im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976/79 wird sich ein Tennisplatz unter diesen Umständen nicht einfügen. In beiden Fällen kann das in diesen Vorschriften angelegte Rücksichtnahmegebot verletzt sein."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 = BVerwGE 67, 334: "BauNVO § 15 Abs. 1 stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar und kann nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 32, 122 [BVerwG 22.05.1969 - VIII C 14/68] dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung haben (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358)."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 = MDR 1981, 785: "1. Zur nachbarschützenden Wirkung von in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen der Geschoßzahl und der Geschoßflächenzahl und zur Befreiung von solchen Festsetzungen. 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des§ 34 BBauG 1960/§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/79; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben (im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126])."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>