Wertminderung des Grundstücks
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung nicht für sich genommen einen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Im Rahmen des BauGB § 34 Abs. 1 ist entscheidend, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche<ref>(vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1992 - BVerwG 4 B 60.92 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109)</ref>."<ref>BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 = NVwZ-RR 1998, 540 Tz. 6</ref>
Rechtsprechung
- BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 = NVwZ-RR 1998, 540
- BVerwG, Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92: "Die in der früheren Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß eine Wertminderung eine Auswirkung sein könne, die der Betroffene "um ihrer selbst willen" abwehren dürfe<ref>(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 = BVerwGE 52, 122)</ref> hat der Senat bereits im Urteil vom 14. April 1978<ref>BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - IV C 96.76, IV C 97.76 = NJW 1979, 995 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34)</ref> aufgegeben. Er hat seitdem wiederholt darauf abgehoben, daß sich die gebotene Interessenabwägung am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten hat und daß unzumutbar im Sinne des Rücksichtnahmegebots solche nachteiligen Einwirkungen unterhalb der Schwelle des enteignenden Eingriffs sind, die dem Betroffenen billigerweise nicht mehr zugemutet werden sollen<ref>(vgl. die Urteile vom 13. März 1981, a.a.O., und vom 18. Oktober 1985, a.a.O.)</ref>. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist."<ref>Tz. 7</ref>
- BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - IV C 96.76, IV C 97.76 = NJW 1979, 995: "Sind von den Nachbarn mittelbare, dh erst durch eine Situationsveränderung vermittelte, Auswirkungen der Bebauung eines anderen Grundstücks hinzunehmen, weil diese nicht den Grad des schweren und unerträglichen Eingriffs erreichen, so sind von ihnen auch die durch diese Auswirkungen verursachten Wertminderungen ihrer Grundstücke hinzunehmen; der Wertminderung kommt keine selbständige Bedeutung, sondern nur Indizbedeutung für die Schwere des Eingriffs zu<ref>(Vergleiche BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 = BVerwGE 52, 122, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 28)</ref>."<ref>Amtlicher Leitsatz 3</ref>
- BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 = BVerwGE 52, 122
Siehe auch
Fußnoten
<references/>