Auftragsbekanntmachung im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen
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Der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] teilt im [[Oberschwellenbereich]] seine Absicht, einen [[Öffentlicher Auftrag|öffentlichen Auftrag]] zu vergeben oder eine [[Rahmenvereinbarung]] abzuschließen, in einer [[Auftragsbekanntmachung]] mit ({{VgV 37}} Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1986#d1e38-11-1 Anhang II] der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt ({{VgV 37}} Abs. 2). | Der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] teilt im [[Oberschwellenbereich]] seine Absicht, einen [[Öffentlicher Auftrag|öffentlichen Auftrag]] zu vergeben oder eine [[Rahmenvereinbarung]] abzuschließen, in einer [[Auftragsbekanntmachung]] mit ({{VgV 37}} Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1986#d1e38-11-1 Anhang II] der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt ({{VgV 37}} Abs. 2). | ||
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Der öffentliche Auftraggeber gibt in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, wie er die einzelnen [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]] gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. ({{VgV 58}} Abs. 3)<noinclude> | Der öffentliche Auftraggeber gibt in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, wie er die einzelnen [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]] gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. ({{VgV 58}} Abs. 3)<noinclude> |
Version vom 12. Dezember 2020, 21:53 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber teilt im Oberschwellenbereich seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit (VgV § 37 Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt (VgV § 37 Abs. 2).
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. (VgV § 58 Abs. 3)
Veröffentlichungsplattformen
Oberschwellenbereich
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
Unterschwellenbereich
Vergabeplattform der Bayerischen Staatsbauverwaltung oder Deutsche eVergabe
Normen
EU-Recht
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 Anhang II
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil
- VgV § 41 Abs. 1: Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
- VgV § 66 Veröffentlichungen, Transparenz (Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen)
- VgV § 70 Abs. 1 Veröffentlichungen, Transparenz (Planungswettbewerb)
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Sektorenverordnung (SektVO)
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 237